Spahns PTA-Reform

Aufsicht und Abzeichnung: Was bleibt, was sich ändert

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Berlin -

Ohne PTA läuft in der Apotheke nichts, und weil das so ist, will Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) wenigstens das Arbeiten unter Aufsicht erleichtern. Was würde übrig bleiben an Vorgaben zur Kontrolle und zum Abzeichnen von Rezepten? Und wo verschärfen sich die Vorschriften sogar?

Dass PTA nur unter Aufsicht arbeiten dürfen, ist in § 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Dort heißt es: „Pharmazeutische Tätigkeiten, die von pharmazeutisch-technischen Assistenten, pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden, ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen.“

Tatsächlich sind PTA in vielen Apotheken im Handverkauf weitgehend selbstständig aktiv. Laut § 17 ApBetrO können sie zwar vom Apothekeninhaber die Befugnis zum Abzeichnen von Rezepten übertragen bekommen. Unabhängig davon müssen sie aber alle von ihnen belieferten Rezepte „unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel“ einem Apotheker vorlegen. Bei unklaren Verordnungen oder erkennbarem Irrtum und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, also beispielsweise Privatrezepten, muss die Kontrolle laut Vorschrift sogar vor der Abgabe erfolgen.

Dieser Passus soll nun reformiert werden. Laut Entwurf soll der Inhaber ganz oder teilweise auf die Beaufsichtigung der PTA verzichten können. Voraussetzung sind entsprechende Abschlussnoten, Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit. Außerdem muss eine regelmäßige Fortbildung nachgewiesen werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die explizit Apothekern vorbehalten sind, sowie die Sterilherstellung und die Abgabe von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln mit teratogenen Wirkstoffen (T-Rezepte) und Einzelimporten. Der Verzicht auf die Beaufsichtigung ist vom Apothekenleiter schriftlich oder elektronisch festzulegen. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.

Damit müssen entsprechend befugte PTA im Grunde kein rosa Rezept mehr vorzeigen; selbst für Fälle mit vorherige Kontrolle gelten die neuen Regelungen entsprechend. Doch der Teufel steckt wie immer im Detail. Denn bei der Herstellung von Rezepturen und Defekturen genügt es künftig unter Umständen nicht mehr, dass die PTA die entsprechenden Protokolle abzeichnet: Hat der Apothekenleiter nicht auf die Beaufsichtigung verzichtet, muss auch der Apotheker sein Namenszeichen aufbringen, der die Herstellung beaufsichtigt hat. Die Endfreigabe liegt allerdings auch weiter beim Apotheker.

Das kann je nach Personaltableau in der Apotheke zu ganz unterschiedlichen Konstellationen führen, die entsprechend zu berücksichtigen sind. Ähnlich sieht es bei der Prüfung von Ausgangsstoffen nach § 11 und der stichprobenartigen Fertigarzneimittelkontrolle nach § 12 aus: Hier musste in der Vergangenheit zwingend der für die Freigabe verantwortliche Apotheker sein Namenszeichen aufbringen; dies soll künftig nur noch bei PTA gelten, die nicht von der Arbeit unter Aufsicht befreit sind. Außerdem werden bei der Gelegenheit die Anforderungen an das Prüfprotokoll für Ausgangsstoffe konkretisiert und vereinheitlicht.

Auch in Zukunft sollen alle PTA die Befugnis zum Abzeichnen von Rezepten erhalten können, unabhängig von der Aufsichtspflicht. Dies ist schriftlich festzuhalten und kann im Rahmen der Revision kontrolliert werden. Geeignet ist zum Beispiel eine Tabelle, in der alle PTA aufgeführt sind, die die Erlaubnis erhalten haben. PTA und Apotheker müssen das Dokument unterschreiben.

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