Bundesgerichtshof

MyTaxi knackt Arzneimittelpreisverordnung?

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Berlin -

Wenn es um die staatliche Preisregeln für Produkte und Dienstleistungen geht, wird der Arzneimittelmarkt häufig mit dem Taxigeschäft verglichen. Für die Taxitarife gibt es ebenfalls eine Regulierung, die Fahrpreise gelten regional, einheitlich und dürfen nicht unterschritten werden. Jetzt sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für große Aufmerksamkeit: Die staatliche Preisregulierung kann durch die Vermittlungsplattform MyTaxi ausgehebelt werden. Eine Blaupause für die Arzneimittelpreisverondnung (AMPreisV)?

Am 29. März hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App MyTaxi entschieden. Danach darf die Plattform mit Bonus-Aktionen die regulierten Preise der Taxiunternehmen aushebeln. Voraussetzung: Der Taxifahrer erhält von MyTaxi den vollen Tarif.

Geklagt hatte ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Dieser betreibt die App „Taxi Deutschland“. Geklagt wurde gegen vier Bonusaktionen der Betreiber der App MyTaxi. Die Fahrgäste mussten lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zahlen. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich der Vermittlungsgebühren von MyTaxi. Hinter der App steht kein Geringerer als der Autokonzern Daimler.

Die Klägerin hielt die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Das Landgericht Frankfurt (LG) gab der Klage statt. Auch die Berufung beim OLG Frankfurt von MyTaxi hatte keinen Erfolg. So landete das Verfahren vor dem BGH.

Der BGH gab jetzt der Revision statt. Danach verstoßen die Bonusaktionen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. MyTaxi sei nämlich selbst kein Taxiunternehmer, „für den die Festpreise gelten“, so die bemerkenswerte Begründung. Die Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt würden. Diese Taxiunternehmen könnten uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa von „Taxi Deutschland“, in Anspruch nehmen.

MyTaxi hafte auch nicht als „Anstifterin oder Gehilfin“ für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen seien überdies mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Tarifpflicht im Taxiverkehr seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Taxiunternehmer dürfe daher keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren.

Werde der Festpreis aber vollständig an ihn gezahlt, liege kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor, urteilten die BGH-Richter. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht komme es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt werde, teilte der BGH mit. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziere, sei „ohne Bedeutung“.

Bei den MyTaxi-Aktionen erhielten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit MyTaxi dabei eine Provision von 7 Prozent des Fahrpreises abziehe, handele es sich um eine „zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung“.

Auch der Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebiete kein anderes Ergebnis, so die Richter in Karlsruhe. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs werde durch die beanstandeten Werbeaktionen nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, bestehe kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung von „Taxi Deutschland“ liege nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, „wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet“ sei und auch in entsprechender Absicht erfolge. Im zu urteilenden Fall fehle jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die MyTaxi-Aktionen sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt gewesen waren.

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