Versandapotheken

Aponeo streicht Vorzugsbehandlung

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Berlin -

Die Versandapotheke Aponeo hat ihre umstrittene „Order-Priority“ offenbar gestrichen. Im Online-Shop findet sich das Angebot derzeit nicht mehr. Zuvor hatte die Wettbewerbszentrale angekündigt, gegen die Sonderbehandlung von extra zahlenden Kunden vorzugehen.

Bei der Versandapotheke mit Sitz in Berlin konnten Kunden bis vor Kurzem eine sogenannte Order-Priority dazu buchen: Mit der „bevorzugten Bestellabwicklung“ ist das Paket laut Aponeo durchschnittlich einen Tag früher beim Kunden. Die schnellere Bearbeitung kostete allerdings zusätzlich 1,99 Euro; es gab einen Angebotspreis in Höhe von 99 Cent.

Rechtsanwältin Christiane Köber aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für Gesundheitsthemen hatte das Modell gegenüber APOTHEKE ADHOC kritisch bewertet und sich vorbehalten, rechtlich dagegen vorzugehen. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wurde in der Sache aber noch nicht ausgesprochen.

Die öffentliche Drohung hat anscheinend in diesem Fall gereicht. Derzeit gibt es das Angebot nicht mehr – jedenfalls online wird es nicht mehr angezeigt. In der Hotline wurde die Bevorzugung gegen Bezahlung auf Nachfrage allerdings noch immer angeboten. Eine offizielle Stellungnahme von Aponeo war bislang auf Nachfrage nicht zu erhalten.

 

Köber zufolge gibt es zwar keine konkrete Verbotsnorm für entsprechende Angebote. Aus dem Apothekengesetz (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) lasse sich aber sehr leicht ableiten, dass der Gesetzgeber sich den Versandhandel so nicht vorgestellt hat. „Hier geht es um die Grundsubstanz. Eine möglichst schnelle Belieferung ist ein wesentliches Merkmal, die dem Gesetzgeber bei der Zulassung des Versandhandels so wichtig war, dass dies extra geregelt wurde“, so Köber mit Verweis auf § 11a Abs. 3a. Demnach muss das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versandt werden.

Letztlich lasse sich der Apotheker in diesem Fall dafür bezahlen, dass er Kunden bevorzugt, moniert Köber. Ein entsprechendes Angebot in einer Apotheke vor Ort wäre offensichtlich unzulässig. Eine Ausnahme für den Versand ist für Köber nicht ersichtlich: „Das ist ein enges rechtliches Korsett. Der Gesetzgeber will keinen Versand 1. und 2. Klasse.“

Entscheidend ist für Köber, dass es keine ersichtliche Gegenleistung gibt. Der Fall läge anders, wenn der Kunde höhere Versandkosten für eine Expresslieferung zahlen müsste oder für einen zusätzlichen Services wie dem Verpacken der Ware als Geschenk. Abgesehen von der rechtlichen Einschätzung stünde es einer Apotheke auch nicht besonders gut zu Gesicht, Kunden gegen Geld bevorzugt zu behandeln, so Köbers Einschätzung.

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