Rezeptdruck

Platzproblem: Diese Sonder-PZN dürfen fehlen

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Berlin -

Für den Rezeptdruck stehen der Apotheke lediglich drei Abrechnungszeilen zur Verfügung, müssen gleich mehrere Sonder-PZN aufgrund von Lieferengpässen, Akutversorgung oder BtM-Gebühr aufgebracht werden, kann es eng auf dem Muster-16-Formular werden. Da stellt sich die Frage, auf welche Sonder-PZN im Falle eines Platzproblems verzichtet werden kann.

Sonder-PZN gibt es viele, aufgelistet sind diese in der Technischen Anlage 1. Am häufigsten wird sicherlich von der 02567024 Gebrauch gemacht, die bei der abweichenden Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages mit dem entsprechenden Faktor aufgedruckt werden muss. Gängig sind auch 09999011 für Rezepturen, 09999063 für Mietgebühren von Hilfsmitteln, 09999086 für Methadonzubereitungen, 09999092 für Zytostatikazubereitungen oder 09999643 für Abrechnung von Verordnungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung. Auf diese und weitere Sonder-PZN darf auch bei Platzgründen nicht verzichtet werden.

Führt der Aufdruck der Sonder-PZN zu mehr als drei Taxzeilen, kann lediglich auf drei in der Technischen Anlage 1 aufgeführte Kennzeichen verzichtet werden. Dazu zählen die 02567018 für die Noctu-Gebühr und die 02567001 für die BtM-Gebühr. Im Feld „Gesamt-Brutto“ müssen die dazugehörigen Gebühren jedoch hinzuaddiert werden.

Die dritte Ausnahme stellt 02567047 für die Wiederabgabe von Arzneimitteln dar. Üblicherweise werden für jedes wieder abgegebene Arzneimittel die PZN sowie die Anzahl der abgegebenen Packungen mit der Taxe „0“ in eine Taxzeile gedruckt. Anschließend wird die Sonder-PZN mit der dazugehörigen Gesamtzahl der wieder abgegebenen Packungen im Feld „Faktor“ und 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer multipliziert mit der im Faktorfeld angegebenen Gesamtanzahl als Taxe gedruckt. Auch hierauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn mehr als drei Abrechnungszeilen aufgedruckt werden müssen.

Eine Wiederabgabe kann laut Rahmenvertrag möglich sein, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel an die Apotheke zurückgegeben und diese zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Dies ist möglich wenn die Chargenbezeichnungen auf Blister und Umverpackung identisch sind und die „ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne des § 12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfallgeprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist“.

Für die Sonder-PZN 02567024 bei Nichtabgabe eines Arzneimittels entsprechend Rahmenvertrag gilt kein Verzicht. Sonder-PZN und entsprechender Faktor sind inklusive Dokumentation auf der Verordnung festzuhalten. Auch wenn die Novellierung von § 3 des Rahmenvertrages die Apotheken vor Retaxationen unerheblicher Formfehler schützt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Krankenkassen dagegen verstoßen.

Laut Neuregelung sind unbedeutende Formfehler eigentlich kein Retaxgrund, da sie weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen. Wenn Sonderkennzeichen oder Vermerke fehlen ist folgendes festgelegt: Machen Apotheken im Falle einer Akutversorgung, pharmazeutischer Bedenken oder bei Nichtverfügbarkeit von Import- oder Rabattarzneimitteln von der Sonder-PZN und dem dazugehörigen Faktor Gebrauch, ist ein handschriftlicher Vermerk nicht zwingend erforderlich. Der Rahmenvertrag schließt eine Retaxation aus, wenn die Apotheke: „(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder (2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder (3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“

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