Masern-Impflicht und MDK-Reform

Drei Gesetze: Spahn-Day im Kabinett

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Berlin -

Neben dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hat das Bundeskabinett zwei weiteren Gesetzen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zugestimmt: Die Masern-Impfpflicht und die Umstrukturierung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Damit hat Spahn das gesundheitspolitische Programm des Koalitionsvertrages nach etwas mehr als einem Jahr Amtszeit weitgehend abgearbeitet.

Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher ist für sie künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte oder Schule, eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachzuweisen. Auch Personen, die dort arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein. Diese Regelungen sind unter anderem im „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ enthalten.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren. Denn Masern sind in höchstem Maße ansteckend und können einen sehr bösen, teils tödlichen Verlauf nehmen. Deshalb führen wir einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern in der Kita, Schule und bei der Kindertagespflege ein. Auch wer dort arbeitet, muss sich impfen lassen. Und wir ermöglichen es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. So wollen wir auch weitere Infektionskrankheiten bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten.“

Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder nachweisen, dass sie beide von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten wollen. Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen.

Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.

Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

Alle Ärzte außer Zahnärzten dürfen Schutzimpfungen durchführen. Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Patienten können damit auch automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden. Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, verpflichten wir die Krankenkassen, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und soll als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindert werden. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, dessen Entwurf vom Kabinett ebenfalls beschlossen wurde. Spahn: „Die Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass der Medizinische Dienst neutral prüft und handelt. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst daher unabhängig von den Krankenkassen organisiert. Auch bei den Krankenhausabrechnungen sorgen wir für mehr Transparenz. Gezieltere Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.“

Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst. Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein.

Künftig soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt. Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus. Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert. Dazu werden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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