Rezepturabrechnung

09999011 war gestern: Diese PZN gelten für Rezepturen

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Berlin -

Rezepturen müssen entsprechend Technischer Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) abgerechnet werden. Der Großteil wird über die PZN 09999011 in Rechnung gestellt. Es gelten jedoch zahlreiche Sonderfälle – und für Cannabis-Rezepturen seit 1. April neue Vorgaben.

Unverarbeitete Abgabe
Werden Rezeptursubstanzen in der Apotheke abgefüllt und unvermischt abgegeben, müssen diese unter Verwendung der PZN 06460702 zulasten der Kasse abgerechnet werden. Hierbei handelt es sich um eine neu eingeführte PZN. Diese kann beispielsweise beim Abfüllen von Zinkoxidschüttelmixtur aufgedruckt werden. Eine Ausnahme gilt für das Abfüllen von Cannabis-Blüten. Hier müssen Apotheken die PZN 06460694 verwenden, die eigens für die Blüten festgelegt wurde.

Rezeptur
Für Rezepturen nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gilt die PZN 09999011. Hier sind die üblichen Zubereitungen wie Salben, Zäpfchen, Cremes, Pulver, Suspensionen oder Teemischungen aufgelistet; parenterale Lösungen finden sich dagegen in Absatz 6. Das Sonderkennzeichen galt früher auch für ungemischte Rezeptursubstanzen. Dies gehört jedoch der Vergangenheit an.

Cannabis-haltige Rezepturen
Cannabis-haltige Zubereitungen wie beispielsweise Dronabinol-Kapseln oder öligen Dronabinol-Tropfen werden unter Verwendung verschiedener Sonder-PZN abgerechnet. Für Cannabisblüten in Zubereitungen gilt neuerdings die 06460665, für unverändert abgefüllte die 06460694. Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen sind unter Aufdrucken des Sonderkennzeichens 06460748 abzurechnen, Cannabinoid-haltige Stoffe, die in unverändertem Zustand abgefüllt werden, mit der 06460754.

Substitution
Eine Substitutionstherapie erhalten Patienten, die durch den Missbrauch illegaler erworbener Opioide abhängig geworden sind. Die Behandlung kann als Dauersubstitution erfolgen, verfolgt aber das Ziel der Substanzfreiheit. Therapiert wird traditionell mit Methadon. Etwa 14 Prozent aller Patienten erhalten das Substitut, dessen Anteil innerhalb der letzten 15 Jahre jeweils um etwa 2 Prozent rückläufig gewesen ist. Apotheken müssen das Sonderkennzeichen 09999086 zur Abrechnung aufdrucken.

Analog steigt der Anteil von Levomethadon kontinuierlich und beträgt derzeit 34 Prozent. Zur Abrechnung von Levomethadon-Einzeldosen wird die PZN 02567107 verwendet.

Buprenorphin erhalten etwa 23 Prozent der Patienten, der Anteil hat sich in den vergangenen drei Jahren kaum verändert. Subutex-Einzeldosen werden über die PZN 02567113 abgerechnet. Die in Suboxone enthaltene Kombination aus Buprenorphin und Naloxon wird unter Verwendung der PZN 02567136 abgerechnet.

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