Urteil

Ärzte haften für Fehler bei Schwangerenbetreuung

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Frankfurt/Main -

Ärzte müssen bei einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung auch Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau übernehmen. Geklagt hatten die Eltern einer Tochter, die aufgrund des Gendefekts Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam und im Alter von drei Jahren starb. Der Hausbau sei im Hinblick auf die schwere Behinderung erforderlich gewesen, befand das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt in einem nun veröffentlichten Urteil.

Die Familie wohnte in einer Eigentumswohnung, die nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte. Daher entschloss sie sich zum Bau eines Hauses, als sie noch ein zweites Kind erwartete. Der Hausbau wurde dem Gericht zufolge bis zum Verkauf der Wohnung über ein Darlehen finanziert. Die Familie verlangte von den Ärzten die Übernahme der Zwischenfinanzierungskosten in mittlerer fünfstelliger Höhe.

Bereits das Landgericht Wiesbaden hatte der Klage der Eltern stattgegeben und bei den beklagten Ärzten grundsätzlich eine Pflicht zum Schadenersatz gesehen. Die Berufung blieb nun auch vor dem OLG erfolglos. Die OLG-Richter betonten, es sei festgestellt worden, dass die Kläger die erste Schwangerschaft bei fehlerfreier Behandlung abgebrochen hätten. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagten können die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof beantragen.

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