Wettbewerbsrecht

Wer Gutscheine klaut, muss sie auch anbieten

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Berlin -

Es ist zulässig, Gutscheine eines Konkurrenten zu akzeptieren und damit Kunden ins eigene Geschäft zu ködern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor zwei Jahren zu einer Rabattaktion der Drogeriekette Müller entschieden. Was aber nicht geht: Den „Gutscheinklau“ bewerben und den Kunden dann an der Kasse abweisen.

Nach dem juristischen Erfolg gegen die Klage der Wettbewerbszentrale hatte Müller die Rabattcoupons fortgesetzt. Doch wieder gingen Beschwerden in Bad Homburg ein. Entgegen der werblichen Ankündigung wurden Gutscheine von dm, Rossmann und Douglas in einer Filiale abgelehnt. Dabei war der Standort im Filialfinder zur Einlösung der Gutscheine ausdrücklich genannt.

An der Kasse wurde den Kunden bei Vorlage des Coupons des Konkurrenten Rossmann der angekündigte Rabatt von 10 Prozent nicht eingeräumt. Ein Kunde beschwerte sich und wurde in der Folge darauf verwiesen, dass in dieser sowie einer weiteren Filiale firmenintern getestet werde, keine Rabattcoupons der Mitbewerber anzunehmen.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung für die Einlösung und die Ergebnisse beim Filialfinder als irreführend. Für den Verbraucher entstehe der Eindruck, er könne in der genannten Filiale tatsächlich die Gutscheine der Mitbewerber einlösen, so die Begründung. Der Wettbewerbszentrale zufolge zeigte sich Müller einsichtig und und verpflichtete sich, in Zukunft sowohl im Rahmen der Werbung als auch im Rahmen eines Filialfinders deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Rabattcoupons nicht überall eingelöst werden können.

Die Wettbewerbszentrale sieht sich bestätigt: „Wenn man schon mit der Ankündigung, die Gutscheine der Konkurrenz einzulösen, bundesweit und prominent in die Werbung geht, müssen diese Zusagen auch eingehalten werden“, so Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung. „Gerade wenn ich vor dem Besuch im Filialfinder prüfe, ob ich die Gutscheine einlösen kann, muss sichergestellt sein, dass ich dort nicht vergeblich hinfahre“, so Breun-Goerke weiter.

Die Wettbewerbszentrale hatte ursprünglich in der gesamten Rabattaktion eine unlautere Behinderung der Wettbewerber gesehen. Das hatte der BGH allerdings zurückgewiesen: Ein „unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis“ sei Müller nicht vorzuwerfen, hieß es aus Karlsruhe. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Konkurrenten. „Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden“, so der BGH.

Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Mit den Werbeaufstellern in den eigenen Filialen wende sich Müller zudem „gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden“. Die Verbraucher würden also nicht daran gehindert, die Gutscheine bei Rossmann & Co. einzulösen. Vielmehr erhielten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei Müller zu erlangen.

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