Grippeimpfstoff: Apotheker sollen draufzahlen Nadine Tröbitscher, 17.12.2018 10:14 Uhr
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Eine Apotheke in Bayern konnte 400 Dosen des Grippeimpfstoffs von GlaxoSmithKline aus Österreich ergattern und soll am Ende draufzahlen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Trotz Versorgungsmangel keine Ware: Weil nach § 79 kein Impfstoff zu bekommen ist, versuchen Apotheker per Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG an Ware zu kommen. Foto: GSK
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Abgerechnet wird zu Lasten der einzelnen Kostenträger. Dabei sind die einzelnen Verträge und Vorgaben zu beachten. Meist muss vorab eine Genehmigung zur Kostenübernahme gestellt werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Der BAV hat mit einzelnen Kassen – der AOK, IKK und SVFLG – eine Regelung getroffen, dass Apotheken den Einzelimport ohne vorherige Genehmigung abrechen dürfen, allerdings nur für einen Betrag von maximal 30 Euro. Foto: BAV
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Zu wenig, denn dies entspricht nicht der Berechnung nach AMPreisV: AEK + 3 Prozent + 8,35 Euro + 0,16 Euro. Auf diesen errechneten Apotheken-Netto-Verkaufspreis werden 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Foto: Elke Hinkelbein
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Der AEK für die Impfdosen aus Österreich beträgt 23,97 Euro netto. Gemäß AMPreisV ergibt sich ein Abrechnungspreis von 39,50 Euro. Rechnet die Apotheke die erlaubten 30 Euro ab, blieben lediglich 1,47 Euro hängen. Foto: Elke Hinkelbein
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In Ausnahmefällen ist es nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) gestattet, einen Einzelimport vorzunehmen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Vorausgesetzt es handelt sich um eine Bestellung für eine Einzelperson und das Produkt wurde im Exportland rechtmäßig in den Verkehr gebracht. Foto: Ilapo
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Gibt ein Apotheker ein Importarzneimittel ab, kann dieser haftbar gemacht werden, da die Gefährdungshaftung des Herstellers nicht greift. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Zum Import berechtigt sind Apotheken, wenn es in Deutschland für das Indikationsgebiet kein vergleichbares Arzneimittel in Bezug auf Wirkstoff und Wirkstärke im Markt gibt. Foto: ILAPO
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Wird ein Medikament aus einem EU-Land importiert, gilt die deutsche Arzneimittelverschreibungsverordnung. Ist das Medikament hierzulande nicht verschreibungspflichtig, benötigt der Patient kein Rezept, selbst wenn das Präparat im Ausland Rx ist. Foto: ILAPO
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Einzelimporte können zu Lasten der Kassen abgerechnet werden, vorausgesetzt es wurde vor Abgabe ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt und diese bestätigt. Foto: Elke Hinkelbein
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Für Ersatzkassen gilt: Ein Einzelimport ist grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn eine Genehmigung vorliegt. Hat der Kunde diese noch nicht, kann sie auch von der Apotheke eingeholt werden. Foto: Ilapo
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Auch wenn für die Primärkassen einzelne Regionalverträge gelten, ist eine Genehmigung zu empfehlen, um mögliche Retaxationen zu vermeiden. Foto: ILAPO
Zwar ist die genehmigungsfreie Abgabe der Impfdosen für die Apotheken eine Erleichterung, dennoch ist die Regelung aus monetärer Sicht nicht akzeptabel. „Wir haben nicht nur die Arbeit, sondern tragen auch das Risiko. Denn die Produkthaftung für die importierten Impfstoffe liegt bei der Apotheke“, schimpft eine Apothekerin.
Will die Apotheke den Preis, der ihr nach AMPreisV zusteht, abrechnen, bleibt nur der Versuch über einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse. Allerdings muss dieser formal vom Versicherten gestellt werden. Im Arzneimittelversorgungsvertrag ist festgehalten: „Produkte gemäß § 73 Abs. 3 AMG sind nur dann zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Krankenkasse vorlegt.“
Auch der BAV verweist auf diese Möglichkeit: „Das heißt im Umkehrschluss jedoch nicht zwingend, dass ein Einzelimport, der über dieser Preisgrenze liegt, nicht auch bewilligt wird. Er muss nur formell beantragt werden. Unter dieser Preisgrenze erspart es Apothekern jedoch die Mühe des Aufwandes. Die Kostenträger ziehen diese Schwelle, um einen Überblick über anfallende Kosten zu haben.“
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