Post von nervösen Kassen

Verjährungsbriefe: Treuhand gegen Panikmache

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Berlin -

Mitten in die Vorweihnachtszeit bekommen immer mehr Apotheker nervöse Briefe von den Krankenkassen. Der Sachverhalt ist komplex, die Fristen sind kurz: Die Apotheken sollen wegen möglicherweise überzahlter Umsatzsteuer der Kassen auf die Einrede der Verjährung verzichten. Aus Sicht der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover haben die Kassen gar keine Ansprüche gegen die Apotheken.

Hintergrund ist unter anderem der Steuerstreit einer ausländischen Versandapotheke um die umsatzsteuerliche Behandlung von Herstellerabschlägen. Das Finanzgericht Münster hatte im März 2018 entschieden, dass dem Zwangsrabatt keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung zukommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber die die Kassen fürchten, dass sie auch an andere Apotheken zu viel Umsatzsteuer gezahlt haben und etwaige Rückforderungsansprüche verjähren könnten. Deshalb sollen die Apotheken auf die Einrede der Verjährung verzichten, bis die Sache letztinstanzlich entschieden und geklärt ist, ob der Fall auf inländische Apotheken übertragbar ist.

Mitte November und damit anscheinend zuerst von dieser Angst befallen war die IKK gesund plus mit Sitz in Magdeburg. Die benachbarte AOK Sachsen-Anhalt hat sich entsprechend schnell angesteckt und wenig später ähnlich lautende Briefe verschickt. Damit war das AOK-System infiziert, die Einzelkassen in Hessen und Niedersachen und Rheinland/Hamburg haben schon Briefe verschickt. Und täglich dürften weitere Schreiben in den Apotheken eintrudeln. Die Ersatzkassen haben sich dagegen offenbar bislang ruhig verhalten.

Die Landesapothekerverbände geben ihren Mitgliedern bislang keine Linie vor. So schreibt der LAV Niedersachsen an die Apotheker: „Da es sich hier um ein komplexes steuerrechtliches Thema handelt und bei jeder Apotheke andere steuerrechtliche Gegebenheiten vorliegen, können wir Ihnen aktuell nur empfehlen, sich zu der Frage, ob die von der AOK Niedersachsen gewünschte Verjährungsverzichtserklärung unterschrieben werden kann, mit Ihrem Steuerberater abzustimmen. Wir als LAV Niedersachsen können nicht steuerrechtlich beraten.“ Auch der LAV Sachsen-Anhalt hatte sich nicht positioniert.

Etwas mehr in Richtung einer Empfehlung wagt sich der Hessische Apothekerverband (HAV). Der schrieb an seine Mitglieder: „Nach unserer Auffassung treffen die dortigen Sachverhalte auf den Inlandsverkehr mit der GKV nicht zu. Vor dieser Sachlage können wir Ihnen derzeit nicht empfehlen, die geforderte Verzichtserklärung abzugeben, insbesondere nicht, bereits geschlossene Steuererklärungen 2014/2015, durch Einspruch nicht bestandskräftig werden zu lassen.“ Aber auch der HAV empfiehlt zusätzlich Rücksprache mit dem Steuerberater.

Eine Anfrage beim Deutschen Apothekerverband (DAV) blieb bislang unbeantwortet. Offenbar suchen die heute tagenden Geschäftsführer der Verbände noch nach einer Lösung. Auch eine Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband ist wohl vorgesehen.

Selbst unter Steuerberatern der Branche wird das Thema keinesfalls einheitlich gesehen. Manche raten dazu, die Erklärung abzugeben. Das Argument: Die Krankenkassen würden ansonsten – wie angekündigt – Klage einreichen, um die Verjährung zu unterbrechen. Entscheidet der BFH dann später, dass die Umsatzsteuer zurückgefordert werden muss, blieben die Apotheker auf den Gerichtskosten in ihrem Sozialrechtsstreit gegen die Kasse sitzen. Auf der anderen Seite sehen Steuerberater das Risiko, dass die Forderungen in der Apotheke hängen bleiben: Die Kassen würden die Zahlung einer nicht geschuldeten Leistung einfordern können, die Apotheke könne sich das Geld ihrerseits aber nur vom Fiskus zurückholen, wenn die Umsatzsteuererklärung für das entsprechende Jahr noch offen ist.

Die Treuhand Hannover hat eine ausführliche Stellungnahme zu dem Komplex geliefert und erklärt, dass Apotheken mit der Verzichtserklärung zunächst keine weitere Verpflichtung eingehen. Allerdings rät der Branchenprimus, „die Erklärung auf die änderbaren Steuerfestsetzungen 2015 zu beschränken“. In Zweifelsfällen sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Eine Wirkung entfaltet die Erklärung ohnehin nur, wenn die Krankenkassen einen Anspruch aus der Änderung der Steuerfestsetzung geltend machen könnten.

Doch aus Sicht der Treuhand wird der Vorgang von den bereits aktiv gewordenen Kassen falsch eingeschätzt: Die Krankenkasse trage die Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag nicht, sei also wirtschaftlich nicht belastet und könne vom Apotheker keine Überzahlung herausverlangen. „Hierin unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen und nunmehr beim BFH anhängigen Fall.“

Die Erklärung: „Anders als von den Krankenkassen möglicherweise angenommen, findet grundsätzlich eine Entlastung der Herstellerabschläge um die Umsatzsteuer statt. Allerdings geschieht dies nicht auf Ebene der Apotheke, sondern – wie im Übrigen auch im Bereich der PKV – auf der Ebene des Herstellers.“

In dem von den Kassen angesprochenen EuGH-Verfahren zur Rabattgewährung eines Pharmaherstellers an einen Träger der privaten Krankenversicherung, hätten sich die Luxemburger Richter auf diese Praxis der Finanzverwaltung im Bereich der GKV berufen – diese mithin wohl gebilligt. Die Treuhand Hannover will auch mit den beteiligten Krankenkassen in Kontakt bleiben, um die Kuh von Eis zu bekommen.

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