Pflichtmitgliedschaft

Hannover: Verwaltungsgericht stärkt Kammerpflicht

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Berlin -

Es ist nicht verfassungswidrig, ausgebildete Pflegekräfte zur Mitgliedschaft in der Pflegekammer zu verpflichten – auch wenn diese gar keinem Pflegeberuf im engeren Sinne nachgehen. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover heute entschieden. Es hat zwei von drei Klagen gegen das Kammergesetz über die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) abgewiesen – die dritte Klage war hingegen erfolgreich.

Drei Unternehmen wollte sich in Niedersachsen nicht mit Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer abfinden. Die Kammer gibt es erst seit Anfang vergangenen Jahres, sie wurd kurz nach Inkrafttreten des PflegeKG eingerichtet. Seitdem ist in Niedersachsen jeder zur Mitgliedschaft in der Kammer verpflichtet, der die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt.

Im ersten Verfahren wollte die Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheimes in der Region Hannover die Feststellung erwirken, dass sie kein Kammermitglied ist. Sie ist ausgebildete Krankenschwester und übt in dem von ihr geführten Pflegeheim zugleich die Funktion einer stellvertretenden Pflegedienstleiterin aus.

Ihr Argument dafür, dass Pflegekammergesetz verfassungswidrig ist: Es verletze ihre Handlungsfreiheit, die sich aus Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes ergibt. Die Kammer erfülle weder legitime öffentliche Aufgaben noch sei mit deren Errichtung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, argumentiert sie.

Auch eine Fallmanagerin eines niedersächsischen Krankenhauses hatte geklagt. Sie ist zur Kammermitgliedschaft verpflichtet, weil sie ebenfalls eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin hat. Das wollte sie nicht akzeptieren: Sie übe keinen Pflegeberuf aus, sondern leiste reine Verwaltungsarbeit. Deshalb sehe sie nicht ein, warum sie Kammermitglied sein muss.

Erfolgreicher war hingegen ein international tätiges Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Medizinprodukten mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Es beschäftigt mehrere Außendienstmitarbeiter, die eine Pflegerausbildung haben und deshalb entsprechend des Pflegekammergesetzes zur Kammermitgliedschaft verpflichtet sind. Ein vorläufiges Organ der Pflegekammer hatte dem Unternehmen deshalb einen Aufforderungsbescheid zugeschickt: Es solle der Kammer seine Mitarbeiter mitteilen, die nach dem Pflegekammergesetz die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung als Pfleger zu führen.

Gegen diesen Bescheid wehrte sich das Unternehmen vor Gericht und erhielt Recht. Allerdings: Die siebte Kammer des Gerichts hob den Bescheid aus formellen Gründen auf, weil er nicht von dem Organ der Kammer erlassen worden, das nach den einschlägigen Vorschriften dafür zuständig ist. Eine grundsätzliche Bedeutung hat sie der Entscheidung jedoch nicht zugemessen und dementsprechend auch keine Berufung zugelassen.

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