Rahmenvertrag

Aut-idem: Das sind die Austauschkriterien

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Berlin -

Ein Wirkstoff, verschiedene Rabattpartner: Woran liegt es, dass in der Software nicht alle vertragskonformen Arzneimittel angezeigt werden und nach welchen Kriterien wird ausgetauscht?

Ist Aut-idem nicht gesetzt, sollten Apothekenmitarbeiter grundsätzlich bei der Belieferung von Rezepten das verordnete Produkt in die Software eingeben – sofern keine Wirkstoffverordnung vorliegt. Das namentlich rezeptierte Arzneimittel gilt als Basis für die Ermittlung des Rabattpartners.

Für Arzneimittel, die nicht der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, müssen bestimmte Kriterien für eine Substitution auf ein Rabattarzneimittel erfüllt sein. Dazu zählen: gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke und Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie mindestens eine übereinstimmende Indikation. Trifft ein Kriterium nicht zu, darf nicht ausgetauscht werden, auch nicht wenn über die Wirkstoffsuche ein anderes Rabattarzneimittel zu finden ist. Es darf nur das Rabattarzneimittel abgegeben werden, das auch über Suche ausgehend vom verordneten Arzneimittel angezeigt wird.

Ein Beispiel ist die Wirkstoffkombination Levopamin/Benserazid. Einige Arzneimittel wie Restex sind zur Behandlung des idiopathischen Restless-Legs-Syndroms und des symptomatischen Restless-Legs-Syndroms in Folge einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz zugelassen. Levodopa/Benserazid von Beta ist jedoch zur Behandlung von Morbus Parkinson und des Parkinson Syndroms zugelassen und wird im Falle einer Wirkstoffsuche als Rabattarzneimittel angezeigt. Dennoch darf laut Rahmenvertrag § 4 nicht ausgetauscht werden, da beide Arzneimittel in keiner Indikation übereinstimmen.

Werden auf Basis des verordneten Arzneimittels ein oder mehrere Rabattartikel angezeigt, muss ausgetauscht werden – wenn aut-idem nicht gesetzt ist. Die Apotheke kann dann unter den einzelnen Rabattarzneimitteln frei wählen. Ist das verordnete Medikament rabattiert, kann dieses abgegeben werden.

Ist das rezeptierte Arzneimittel nicht rabattiert und liegen auch sonst keine Rabattverträge vor, darf die Apotheke eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel, einen wirtschaftlichen Reimport oder das verordnete Medikament liefern. Sind alle Arzneimittel nicht verfügbar, ist ein neues Rezept nötig.

Die Rabattverträge existieren bereits seit zehn Jahren. Wird nicht nach Rabattvertrag geliefert, müssen Apotheker eine Sonder-PZN mit dem entsprechenden Faktor, einer Begründung und Datum mit Unterschrift auf dem Rezept dokumentieren. Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung oder pharmazeutische Bedenken sind einige Gründe, die einen Austausch verhindern können.

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