Ein Jahr PZN auf dem Rezept

Was gilt? PZN oder Arzneimittelbezeichnung

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Berlin -

Seit April 2018 sollen Ärzte die Pharmazentralnummer mit auf das Rezept drucken. So will es das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Allerdings gilt die Vorgabe nur für Mediziner. Was ist, wenn die PZN fehlt? Braucht man dann ein neues Rezept?

Im AVWG heißt es: „Auf Rezepten dürfen nur Produkt- beziehungsweise Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und gegebenenfalls Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben.“ Für die Rezeptabrechnung ist der Aufdruck nicht vorgeschrieben, Apotheker dürfen Rezepte ohne PZN beliefern. Der Start der Vorgabe verlief allerdings holprig. Während das Ziel des Aufdrucks der PZN darin lag, Fehlinterpretationen in der Apotheke und entsprechende Rückfragen in der Arztpraxis zu vermeiden, erreichten die Apotheken im vergangenen April unklare Verordnungen, bei denen Arzneimittel und PZN nicht zusammen passten. Apotheken mussten Rücksprache mit den Ärzten halten, welche Wirkstärke oder Packungsgröße tatsächlich abgegeben werden soll.

In der Apotheke sollte daher auch ein Jahr später stets geprüft werden, ob verordnetes Arzneimitteln und aufgedruckte PZN zusammengehören. Denn eine unklare Verordnung darf nicht beliefert werden. Wer glaubt, die PZN habe immer Vorrang, irrt. Aber auch die Arzneimittelbezeichnung hat grundsätzlich keinen höheren Stellenwert: Die Verordnung bleibt in jedem Fall unklar und nur der Arzt kann Aufklärung liefern.

Grundlage ist hier § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Sozialgesetzbuch V zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“ Werden Änderungen vorgenommen, müssen diese auf dem Rezept dokumentiert werden. „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.“

Auch nur die Angabe der PZN ist nicht zulässig. Denn die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in § 2, welche Angaben ein Rezept enthalten muss. Zu finden sind: Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, Darreichungsform und abzugebende Menge.

Besser also, der Arzt versäumt es, eine PZN auf das Rezept aufzudrucken? Aus Sicht der Apotheke ja, denn aktuell sehen die einzelnen Arzneimittellieferverträge oder die AMVV keine Prüflicht seitens der Apotheke vor. Rezepte, auf denen die PZN fehlt, dürfen von der Apotheke beliefert werden. Ein nachträgliches Aufbringen der Ziffernfolge ist nicht nötig. Ist die PZN jedoch aufgedruckt, gilt es, diese mit dem verordneten Arzneimittel abzugleichen. Außerdem sind auch reine Wirkstoffverordnungen weiterhin zulässig.

Die PZN ersetzt zudem nicht die Aut-idem-Regelung, verhindert also den Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht. Apotheken müssen auch bei aufgedruckter PZN rabattvertragskonform liefern. Voraussetzung ist jedoch immer, dass PZN und verordnetes Arzneimittel zusammen passen.

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