Schwabe vs. Queisser

Ginkgo: Hier muss kein Sternchenhinweis stehen

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Berlin -

Ist es Verbrauchern zuzumuten, eine Packung umzudrehen, um Detailinformationen zu den Inhaltsstoffen und zur Wirkung zu erhalten? Ja, findet Gerard Hogan, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), im Streit um Ginkgo aus der Drogerie. Folgen die Richter den Schlussanträgen, muss sich Dr. Willmar Schwabe erneut dem Doppelherz-Hersteller Queisser geschlagen geben.

Im dem Streit geht es „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“. Der Hersteller bewirbt sein Nahrungsergänzungsmittel auf der Vorderseite damit, dass es gut „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ist. Auf welche Zutaten die ausgelobte Wirkung zurückzuführen ist, wird erst auf der Rückseite erläutert. Auf der Vorderseite wird lediglich allgemein auf B-Vitamine und Zink verwiesen.

Laut Generalanwalt kann man von Verbrauchern durchaus erwarten, dass sie, sofern sie sich für die Angaben auf der Vorderseite interessieren, auch die Rückseite lesen werden – auch ohne dass die Hinweise durch einen Sternchenhinweis miteinander verbunden seien. So stehe es schließlich auch in der entsprechenden EU-Verordnung: „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden [... sind ... ] nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen [...] enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.“

„Beigefügt“ seien aber auch beispielsweise Briefe in Umschlägen bei Geschenken, sodass der Abdruck auf der Rückseite der Vorgabe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch genüge. Sofern diese Auslegung mangelhaft sei oder die Verbraucherinteressen nicht ausreichend schütze, stehe es dem Gesetzgeber frei, diesen Mangel zu beheben. Dass in den Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung explizit eine Platzierung „neben oder unter diesem Verweis“ gefordert wird, ließ Hogan nicht gelten: Der eigentliche Wortlaut könne dadurch nicht geändert oder erweitert werden.

Endgültig entschieden ist die Sache damit aber noch nicht für Queisser. Denn der Bundesgerichtshof (BGH), der den Fall vorgelegt hatte, muss nun prüfen, ob die Werbeaussage auf der Vorderseite tatsächlich durch die Angaben auf der Rückseite gedeckt wird. Hogan gibt den Hinweis, dass diese Prüfung komplex wird, da auf der Rückseite ein Gemisch von Aussagen zu finden ist, von denen lediglich einige die allgemeine Aussage stützen.

In den Vorinstanzen war Schwabe nicht erfolgreich: Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Der allgemeine Verweis sei zulässig, weil ihm – wie in der EU-Richtlinie vorgeschrieben – die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt seien. Die Aussagen seien durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise gesichert und als zugelassene Health Claims abgesegnet. Anhaltspunkte, dass die Kombination bestimmte Wirkungen abschwäche, lägen nicht vor.

Schließlich erwarte der Durchschnittsverbraucher auch nicht, dass alle Angaben auf der Vorderseite der Verpackung vollständig seien; vielmehr sei er es gewohnt, auch die Zutatenliste auf der Rückseite zu lesen. Insofern dürfte für ihn auch klar sein, dass nicht alle ausgelobten Wirkungen auf jede einzelne Zutat gleichermaßen zurückzuführen sei. Queisser hat den Claim allerdings bereits auch auf der Vorderseite angepasst und die Aussagen den konkreten Bestandteilen zugeschrieben.

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