Apothekenaufsicht

Anwesenheitspflicht sticht Mittagspause

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Berlin -

Apotheken müssen persönlich von einem Approbierten geleitet werden. Im laufenden Betrieb müsse ein Apotheker permanent anwesend sein, sagt Pharmazierat Christian Bauer. Ausnahmen wie Mittagspause, Arztbesuch oder Kitaausfall lässt er nicht gelten. Wird eine Apotheke ohne den leitenden Pharmazeuten erwischt, schließt er sie. Für den Apotheker kann es teuer werden.

Apothekenleiter dürfen den Betrieb während des laufenden Geschäfts nicht verlassen. „Wir haben eine körperliche Anwesenheitspflicht“, sagt Bauer, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) ist. Der Apothekenleiter müsse bei Fragen aus dem Team zur Arzneimittelabgabe oder Beratung sofort eingreifen können.

Halte sich der Apotheker etwa im Büro auf oder telefoniere, sei er „mit einem Bein vorne“, so Bauer. Er könne dadurch jederzeit reagieren und auf Fragen antworten. Dass Inhaber oder Apothekenleiter die Offizin etwa in der Mittagspause verlassen und per Telefon erreichbar seien, sei dagegen absolut tabu. „Dann könnte ich die Apotheke ja auch von Kasachstan aus telefonisch leiten.“

Die Beratung könne nur persönlich so qualitativ hochwertig ausfallen, wie es für die Abgabe von Arzneimitteln nötig sei, so Bauer. „Am Telefon hat man keinen sechsten Sinn.“ Die nonverbale Kommunikation fehle. „Man sieht dem Kunden außerdem eine Krankheit am Telefon nicht an.“ Die Beratung müsse durch eine qualifizierte Person und bei Bedarf einem Pharmazeuten vor Ort erfolgen.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibt vor, dass der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten habe: „Er ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird.“ Werde die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht durch den Inhaber wahrgenommen, müsse er sich durch einen Apotheker vertreten lassen, heißt es weiter.

Auch im Apothekengesetz (ApoG) ist geregelt, dass Apotheke persönlich vom Apothekenleiter beaufsichtigt werden muss. Demnach verpflichtet die Betriebserlaubnis zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die persönliche Leitung bedeutet nicht nur Lenkung, sondern auch persönliche Beaufsichtigung des Betriebes und des Personals.

Erwischt der Pharmazierat eine Apotheke, in der kein Approbierter die Verantwortung hat, wird es teuer. „Ich leite dann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein“, so Bauer. Die Geldstrafe orientiere sich am Vertretergeld und werde auf bis zu 500 Euro verdoppelt. Ausnahmen wie „Ich war nur schnell ein Brötchen holen“ lässt Bauer nicht gelten. „Da gibt es für mich keine Entschuldigung“, sagt er. Das Essen könnten ja auch Mitarbeiter aus der Apotheke besorgen.

Der Pharmazierat würde die Apotheke auch schließen. „Es geht um Arzneimitteltherapiesicherheit“, so Bauer. Zudem werde ein Verfahren vor dem Berufsgericht eingeleitet. „Die Bestrafung läuft doppelt.“ Im vergangenen Jahr hat Bauer selbst keine Apotheke kontrolliert, die ohne Aufsicht geöffnet war. „Es kommt vor, aber sehr selten“, sagt er. Generell erlebe er ein bis zwei Fälle pro Jahr.

In Bayern gelte außerdem die Generalbefreiung, so Bauer. Apotheken dürften den Betrieb außerhalb der Kernöffnungszeiten ohne Anmeldung bei der Kammer schließen – zwischen 8 und 9 Uhr, zwischen 12 und 14.30 Uhr und ab 18 Uhr. „Das entlastet viele Apothekenleiter, wenn sie zum Beispiel dringend zu einem Arzttermin müssen.“

Kommt es während der Abwesenheit des leitenden Apothekers zu einem Fehler, haften der Filialleiter sowie der Inhaber der Apotheke. Denn zusätzlich zum angestellten Apotheker ist laut ApBetrO auch „der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.“ Apotheken handelten „mit verantwortungsvollen Produkten und keine Gummibärchen“, so Bauer.

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