Gesundheitsministerkonferenz

Substitutionstherapie: Was hat sich verbessert?

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Berlin -

Hat sich die Versorgung von Substitutionspatienten verbessert? Die Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sollte Anreiz für substituierende Ärzte sein und eine lückenlose Versorgung der Patienten sicherstellen. Die Amtschefs der Gesundheitsressorts der Länder legen auf ihrer Konferenz im Mai Fragestellungen für die Evaluation vor.

Wie entwickelt sich die Zahl der substituierenden Ärzte? Dies ist nur eine Frage von vielen, die im Entwurf zu finden ist und die den Gesundheitsministern der Länder vorgelegt werden soll. Die Zahl der substituierenden Ärzte war rückläufig.

Im vergangenen Jahr kamen Meldungen von insgesamt 2599 Substitutionsärzten. 2012 war deren Zahl von 2731 rückläufig, hat sich jedoch von 2015 bis 2017 bei etwa 2600 eingependelt. 548 Ärzte und somit etwa 21 Prozent nutzten im vergangenen Jahr die Konsiliarregelung: Seit dem 2. Oktober 2017 dürfen auch Ärzte ohne suchtmedizinische Qualifikation bis zu maximal zehn – statt zuvor drei – Patienten substituieren, wenn sie einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt, den sogenannten Konsiliararzt, in die Behandlung einbeziehen.

Die Novellierung der BtMVV sollte den Ärzten mehr Rechtssicherheit geben. Dazu wurden die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar die ärztlich-therapeutischen Bewertungen betreffen, aus den bundesrechtlichen Regelungen der BtMVV und somit dem Strafrecht genommen und in die Kompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt.

Betroffen sind unter anderem die Voraussetzungen für die Einleitung der Sustitutionstherapie, die eigenverantwortliche Einnahme und den Beikonsum. Substituierende Ärzte stehen demnach nicht mehr „mit einem Bein im Gefängnis“, wie es die Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler, genannt hatte. Mögliche ärztliche Fehler werden nun von den Gremien der BÄK geprüft.

Die Amtschefs der Gesundheitsressorts legen den Ressortchefs daher einen Antrag von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vor, zu evaluieren, wie sich die Zahl der Substitutionspatienten entwickelt hat. Hierbei soll auch nach der Anzahl der Patienten pro Arzt gefragt werden. Im Rahmen der Evaluation soll auch die Entwicklung der Altersstruktur der Mediziner erfragt werden sowie die Anzahl sogenannter Schwerpunktpraxen.

Mit der Novellierung der BtMVV ist es seit Oktober auch Rehabilitationseinrichtungen, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime sowie Hospizen erlaubt, Substitutionsmittel abzugeben. Der Grundsatz, dass Ersatzmittel nur im Beisein von Fachpersonal eingenommen werden dürfen, bleibt somit erhalten und gesichert. Die Evaluierung soll daher beantworten, in welchem Umfang die Möglichkeiten der Vergabe außerhalb der Arztpraxen genutzt wird und welche neuen Kooperationen beziehungsweise Kooperationsvereinbarungen getroffen wurden. Nicht zuletzt hinterfragen die Experten die Qualität der Versorgung und mögliche Engpässe.

Die Versorgung sicherstellen sollen Novellierungen der BtMVV wie die Ausweitung des Take-home-Bedarfs. In Einzelfällen kann dieser auf 30 Tage ausgedehnt werden. Dabei sind Mischverordnungen zulässig. Sichtvergabe und Take-home-Bedarf dürfen demnach gemeinsam auf einem Rezept verordnet sein. Außerdem soll die Ausweitung des kleinen Take-home-Bedarfs von zwei auf fünf Tage Versorgungslücken über beispielsweise Wochenenden und Feiertagen vorbeugen.

Die Möglichkeit der Dokumentationsverlagerung soll zusätzlich Anreiz für die Ärzte sein. Beschlossen wurde diese zwar nicht, dennoch bietet die neue BtMVV den Ärzten die Möglichkeit, die Dokumentation abzugeben. §13 wurde um folgenden Satz erweitert: „Sobald und solange der Arzt die Nachweisführung und Prüfung [...] nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 10 [...] am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird.“ Somit kann die Dokumentation auf die Apotheke oder auch das unterwiesene Personal beispielsweise im Alten- oder Pflegeheim sowie im Hospiz übertragen werden.

Eine Evaluation der Novellierung ist drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vom Bundesrat gefordert. Die Bundesregierung muss darüber berichten, ob die Erleichterungen für substituierende Ärzte auch erfolgreich sind. Vor allem mit Blick auf das Ziel mehr Ärzte für die Substitutionstherapie zu gewinnen.

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