Impfstoffe

DAV will keine Rabattkontrolle durch Kassen

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Berlin -

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Apotheker bei der Abgabe von Impfstoffen mit einer Pauschale von einem Euro bezahlen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) fürchtet die Bildung von Oligolpolen und die Aufgabe der Gleichpreisigkeit. In seiner Stellungnahme zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird „erheblicher Änderungsbedarf“ gesehen.

Der Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sieht Neuregelungen für sämtliche Impfstoffe vor. Demnach ist geplant, „dass die Krankenkassen den Apotheken den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis, höchstens jedoch den Apothekeneinkaufspreis, und eine Apothekenvergütung von einem Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer erstatten“.

Die Weiterleitung der Einkaufsvorteile bedeutet für den DAV allerdings die Aufgabe der Gleichpreisigkeit. Damit einher gehe eine überbordende Bürokratie, denn der Gesetzentwurf erlaubt es den Kassen, sich im Einzelfall Nachweise über die Einkaufskonditionen von den Apotheken vorlegen zu lassen. Aus Sicht des DAV ist es „praktisch unmöglich, die jeweiligen Einkaufsvorteile, die in unterschiedlicher Höhe gewährt werden können, bestimmten Packungen und damit bestimmten Krankenkassen zuzuordnen“.

Außerdem würde der Bezug von Impfstoffen auf wenige Apotheken konzentriert und somit die Bildung von Oligopolen gefördert, was allerdings dem Ziel der flächendeckenden Versorgung entgegenstehe. Daher liefert der DAV folgenden Vorschlag: Grundlage der Preisberechnung sollte der Apothekeneinkaufspreis (AEK, gemäß Arzneimittelpreisverordnung) sein. Der Apothekenabgabepreis berechne sich aus eben diesem AEK zuzüglich der Apothekenvergütung (laut Gesetzesentwurf ein Euro je Einzeldosis) sowie die Umsatzsteuer.

Aus Sicht des DAV sollten Einzelverordnungen von den Änderungen ausgenommen werden; auch eine Begrenzung auf saisonale Impfstoffe wird gefordert, denn alleine dieser Bereich sei regelungsbedürftig. „In allen anderen Bereichen ist die Versorgung mit Impfstoffen sowohl in Bezug auf das Verfahren als auch in Bezug auf die Preisbildung friktionsfrei geregelt. In dieses bewährte System sollte nicht unnötig eingegriffen werden“, schreibt der DAV.

In dieser Saison wurden für die saisonalen Impfstoffe regionale Engpässe berichtet. Eine mögliche Ursache könnten die verhaltenen Vorbestellungen sein, denn Grippeimpfstoffe werden für jede Saison neu und nach der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegten Zusammensetzung hergestellt. Die Hersteller produzieren die Vakzine anhand der eingegangenen Vorbestellungen, die dem Bedarf entsprechen sollen. Aufgrund des Produktionsvorlaufes wird in der Regel eine verbindliche Aussage bis Ende März benötigt. Um Lieferengpässe zu vermeiden, müssen Apotheken laut DAV beginnend ab Februar in die Lage versetzt werden, „verbindliche Bestellungen in Form von Verordnungen für den Sprechstundenbedarf der Ärzte entgegen zu nehmen und die Ärzte diese Bestellungen auch verbindlich vornehmen“.

Der DAV fordert daher eine Vorgabe an die Verbände der Krankenkassen, in Verträgen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesapothekerverbänden Maßnahmen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und bedarfsgerechten Versorgung mit Grippeimpfstoffen zu vereinbaren. Was aber, wenn die Impfbereitschaft rückläufig ist? Auch hier bezieht der DAV Stellung: „Das Risiko eines unerwarteten Rückgangs der Impfungen ist von den Krankenkassen, nicht von der Ärzteschaft, zu tragen.“

Für Grippeimpfstoffverordnungen zu Lasten des Sprechstundenbedarfs fordert der DAV eine Ausweitung der Gültigkeitsdauer. Legt der Arzt keine abweichende Gültigkeitsdauer fest, beträgt diese drei Monate. Der DAV fordert für die saisonalen Vakzine eine Ausweitung auf ein Jahr. So könnten die im Februar ausgestellten Verordnungen im folgenden Herbst und Winter beliefert werden.

In der Grippesaison 2018/19 könnte auch die späte Bekanntgabe der tatsächlichen Preise für die Vakzine zu verhaltenen Vorbestellungen geführt haben. Der DAV fordert, die Hersteller zu verpflichten, den Abgabepreis der Vakzine bis spätestens 1. Februar des laufenden Jahres bekannt zu geben. Zudem sollte den Vertragspartnern der Verträge nach § 129 Absatz 1 Satz 1 SGB V eine abweichende Preisvereinbarung gestattet sein.

Wie viel die Kassen womöglich mehr ausgeben müssten, kann laut BMG nicht beziffert werden, schon weil in dieser Saison erstmals der tetravalente Impfstoff zum Einsatz kam. Eventuellen Mehrkosten stünden aber verminderte Ausgaben durch den zusätzlichen gesetzlichen Abschlag auf die Preise für Impfstoffe gegenüber, heißt es. „Die Vergütung der Apotheken von einem Euro je Impfdosis bei der Abgabe von Impfstoffen an Ärzte entspricht weitgehend bestehenden Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene.“

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