Stellungnahme zur KBV

DAV: Noch keine Entwarnung beim Preisanker-Anruf

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Berlin -

Müssen Apotheker nicht mehr in der Praxis anrufen, wenn bei der Abgabe der Preisanker überschritten wird? Die Standesvertretung der Kassenärzte hat sich gegenüber den Medizinern dahingehend geäußert, die Apotheke dürfe das Rezept ohne Rücksprache ändern. Doch bei der ABDA kann man die kolportierte Einigung mit den Kassen noch nicht bestätigen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KV) hatte mit Bezug auf ihre Bundesvereinigung (KBV) gegenüber einem Arzt schriftlich mitgeteilt, dass es eine Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) gebe. Demnach reiche eine „Dokumentation“ durch die Apotheke aus, damit sie eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Arzt den Preisanker überschreiten könne.

Tatsächlich hat der DAV einem Sprecher zufolge eine entsprechende Anfrage an den GKV-Spitzenverband gestellt – allerdings wartet man noch auf Antwort. Man kenne den Sachverhalt und auch die Position der KBV. Grundsätzlich soll es also wohl auf die kolportierte Lösung hinauslaufen. Aber Entwarnung gibt es offiziell noch nicht: „Wir haben es noch nicht schwarz auf weiß“, so der DAV-Sprecher.

Im Schreiben der KV hieß es wörtlich: „Die KBV teilte uns telefonisch mit, dass der GKV-Spitzenverband mit dem DAV im Gespräch ist und inzwischen auch die Auffassung vertritt, dass telefonische Rückrufe der Apotheke in der Arztpraxis bei der Überschreitung des Preisankers nicht erforderlich sind, sondern dass eine entsprechende Dokumentation der Apotheke ausreichend ist.“ Der GKV-Spitzenverband werde noch selbst darüber informieren, der Zeitpunkt stehe aber noch nicht fest. Für Rückfragen beim Kassenverband war bislang niemand zu erreichen.

Der Tipp der KV an die Ärzte lautet: Bis die Information der Kassen bei den Apotheken angekommen sei, sei weiterhin die Empfehlung – außer in den Ausnahmefällen wie bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste (zum Beispiel Levothyroxin) oder bei biologischen Arzneimitteln, wo die Angabe eines konkreten Fertigarzneimittels erforderlich sei – eine Wirkstoffverordnung vorzunehmen. So werde kein Preisanker gesetzt und die Apotheke könne ein verfügbares und gegebenenfalls rabattiertes Arzneimittel abgeben. „Die Ausstellung eines neuen Rezepts ist bei der Überschreitung des ‚Preisankers‘ nicht erforderlich.“

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