Arbeitsrecht

Der Streit um die Pause

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Berlin -

Arbeitszeiten und Pausen können in der Apotheke zum heiklen Thema werden. Wichtig ist eine Absprache unter den Kollegen. Doch das letzte Wort hat der Chef.

Der Beginn und das Ende der Pause ist im Bundesrahmentarifvertrag festgelegt. Die Zeiten werden vom Inhaber festgelegt, heißt es darin. Konkreter wird es in dem Dokument jedoch nicht. „Generell hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht. Das heißt, er darf bestimmen, wann Angestellte arbeiten oder ihre Pause machen“, sagte Adexa-Rechtsanwältin Christiane Eymers.

Sind im Vertrag keine genauen Zeiten festgelegt, gelten die allgemeinen Bedingungen. „Haben sich beide Seiten auf bestimmte Arbeitszeiten und mögliche Pausen verständigt, sind die Regelungen für beide Seiten auch bindend.“ Bei der Apothekengewerkschaft melden sich laut eigenen Angaben häufig Angestellte, um zu fragen, ob der Chef Arbeitszeiten willkürlich festlegen und Pausenzeiten nach Belieben ändern darf.

Dienstpläne sorgen laut Adexa immer wieder für Ärger, wenn Apothekenleiter ihre Angestellten zu ungünstigen Arbeitszeiten einteilen, beispielsweise nachmittags. Besonders ärgerlich sei das für Eltern mit kleinen Kindern, die nur zu bestimmten Zeiten Betreuungsmöglichkeiten hätten.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, wann Mitarbeiter eine Pause einlegen müssen. „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen“, heißt es darin. Die Ruhepausen könnten in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürften Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Während der Pausenzeiten kann der Mitarbeiter laut Bundesrahmenvertrag seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Für kleine Teams könnte eine Besonderheit gelten: „Eine Pause ist nur die Zeit, die wirklich frei gestaltet werden kann. Wer als einzige approbierte Kraft die Pause im Backoffice verbringen muss, bekommt für diese Zeit auch sein Gehalt“, betonte Eymers. Es sollte immer versucht werden, genügend Personal zu beschäftigen, um echte Pausen zu ermöglichen. In kleinen Apotheken sei das aber nicht immer möglich.

Auch für Raucher gibt es keine Ausnahme. Wenn ein Mitarbeiter in kürzeren Abständen Unterbrechungen der Arbeit benötigt, um zu rauchen, muss der Arbeitgeber die Pausen laut Adexa bei der Festlegung von Arbeitszeit und Pausen im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen. „Einen Anspruch auf eine bezahlte Raucherpause gibt es nicht“, sagte Eymers. Wichtig sei mit rauchenden Kollegen zu sprechen und einvernehmliche Lösungen zu entwickeln.

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