Bundesgerichtshof

Prozess gegen Darknet-Apotheke neu aufgerollt

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund von Rechtsfehlern zwei Urteile gegen einen Mann und eine Frau aufgehoben, die über zwei Webshops Arznei- und Betäubungsmittel im Wert mehrerer hunderttausend Euro verkauft haben. Die Begründung des BGH: Die Wirkstoffstärken der verkauften Arzneimittel waren nicht angegeben, deshalb ist nicht klar, nach welchen Paragraphen sie zu verurteilen sind.

Der Fall erinnert an Shiny Flakes, den berüchtigten Darknet-Drogenshop, über den ein Leipziger Teenager aus dem Kinderzimmer heraus über eine halbe Tonne an Drogen verkauft hatte: Im Dezember 2017 hatte das Landgericht Meiningen einen 31-jährigen Mann und eine 19-jährige Frau wegen des zweifachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Laut Gerichtsurteil „kamen die Angeklagten Anfang des Jahres 2016 überein, im großen Stil Betäubungsmittel und Arzneimittel über das Internet zu verkaufen“ und richteten dazu zwei Webshops ein, einen im Darknet, einen im „normalen“ Internet.

Wie auch bei Shiny Flakes diente das elterliche Domizil als Warenlager und Vertriebszentrum. Der Angeklagte H. hatte die Drogen und Arzneimittel erworben und dann im Elternhaus seiner Komplizin gebunkert. Dort wurden sie auch verpackt – unter anderem in „Testpakete“ für potenzielle, aber unentschlossene Kunden. Und Kunden hatten sie nicht wenige: Über 4000 Verkaufsvorgänge wurden ihnen nachgewiesen, 2753 über das Darknet und 1268 über das „normale“ Internet. Ihre Ware priesen sie mit kreativen Bezeichnungen wie „Chiller Test Pack Hash & Weed“, „Weed A“, „Potent Speedpaste A+++“ oder „Handgranaten“ an.

Im November 2016 stand dann die Polizei vor der Tür. Neben Heroin, Kokain und LSD fanden die Ermittler in der elterlichen Wohnung vor allem Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen: Oxycodon, Alprazolam, Lorazepam, Diclazepam, Pregabalin und dergleichen. Neben weiteren „Betäubungsmitteluntensilien“, Mobiltelefonen, Tablets, Laptops, Notebooks, einer externen Festplatte und einem „Elektroimpulsgerät samt Taschenlampenfunktion“ stellten sie bei den beiden insgesamt 227.226,29 Euro sicher.

Ihr Drogenshop war vom Landgericht deshalb als Handeltreiben in zwei Fällen gewertet worden, weil sie sich in zwei großen Ladungen eindeckten, die sie dann nacheinander verkauften. Die Frau erhielt zwei Jahre auf Bewährung, der Haupttäter sollte nach Entscheidung der Richter für zehn Jahre hinter Gitter. Er war bereits vorbestraft und auf Bewährung. Doch der BGH hat das Urteil nun aufgehoben. Die beiden Angeklagten hatten Revision eingelegt und nun Recht bekommen.

Denn nicht nur gibt es rechtliche Zweifel an der Einordung als Tatmehrheit oder Tateinheit wegen der zwei Drogenlieferungen, die sie selbst erhielten und weiterverkauften. „Der Schuldspruch kann auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass die von der Strafkammer festgestellten Ein- und Verkaufsvorgänge ausschließlich Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG in Verbindung mit den Anlagen I bis III betreffen“, so der BGH. Denn: Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet nicht nur, ob ein chemischer Stoff ein Betäubungsmittel ist oder nicht, sondern stuft auch nach Zubereitungen und Wirkstoffkonzentrationen ab.

Eines der angebotenen Produkte war beispielsweise Targin. Dem könne man den Wirkstoff Oxycodon zuordnen, der ein Betäubungsmittel nach Anlage II zu § 1 BtMG ist. Welche Stärke die verkauften Targin-Tabletten hatten, war allerdings nicht festgestellt worden. Auch Diazepam und Lorazepam „sind zwar in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt“, so der BGH. „Sie können aber – so nicht Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorliegt (…) – als ausgenommene Zubereitungen nicht dem BtMG unterfallen.“

So ist Diazepam beispielsweise ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 Prozent als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Bei Lorazepam wiederum, dem Wirkstoff von Tavor, sind Zubereitungen mit bis zu 2,5 mg ausgenommen.

Deshalb schlussfolgern die BGH-Richter: „Die getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob sich die Angeklagten nur nach § 29a BtMG oder auch nach dem – allerdings milderen – § 95 AMG strafbar gemacht haben.“ Da die Strafkammer in Meiningen nicht nur die Einzelverkäufe umfangreich dargestellt, sondern auch bei der rechtlichen Würdigung auf sie Bezug genommen und ihrer Bewertung zugrunde gelegt habe, könne der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass sich eine unterlassene Verurteilung wegen eines der in § 95 AMG genannten Vergehen zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

Bei der Verurteilung von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz könne auf konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt regelmäßig nicht verzichtet werden, so der BGH. „Denn der Wirkstoffgehalt wirkt sich entscheidend insbesondere auf den Schuldumfang der Taten aus.“ Es genüge dabei nicht, bloße Mengenangaben, allgemeine Qualitätsangaben oder Handelsbezeichnungen anzugeben, aus denen kein Wirkstoffgehalt hervorgeht. Sind konkrete Feststellungen anhand der sichergestellten Betäubungsmittel oder der durchgeführten Testkäufe nicht möglich, so ist der Tatrichter demnach gehalten, „die notwendigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt im Wege einer Schätzung nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu treffen“. Das hatte das Gericht nicht getan, weshalb sich jetzt andere Richter erneut mit dem Fall befassen müssen.

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