Hilfsmittel-Retax

AOK räumt Fehler ein

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Berlin -

Retaxationen kosten nicht nur Geld, sondern auch Nerven. Vor Fehlern ist niemand gefeit, weder Apotheker noch Krankenkassen. Die Stärke liegt darin, den Lapsus auch einzugestehen und umgehend zu handeln. So geschehen bei der AOK Bremen/Bremerhaven. Nachfragen hilft.

Apotheker Frithjof Wehrmann aus Bremen flatterte eine Retaxation über ein Blutdruckmessgerät ins Haus. Die Begründung war dem Inhaber der Alten Apotheke jedoch schleierhaft. „Eine Mitgliedschaft bei der AOK Bremen/Bremerhaven besteht, aber es besteht kein Leistungsanspruch. Setzen Sie sich bitte mit dem Kunden in Verbindung.”

Wehrmann wusste weder, was der Leistungsstatus ist, noch wie er ihn prüfen könnte. Sollte er sich bei jeder Verordnung eine Unterschrift geben lassen? Unmöglich im täglichen Geschäft. Den Kunden im konkreten Fall anzuschreiben, kam für Wehrmann nicht in Frage. Schließlich sollte die Kasse für die Kosten aufkommen. Der Apotheker hatte alle Kriterien für die Belieferung und alle Formalitäten erfüllt. „Wir dachten erst, die Unterschrift fehlt, aber dass ein Versicherter keinen Leistungsanspruch hat, ist noch nie vorgekommen.”

Auf Nachfrage machte die AOK eine schnelle und unkomplizierte Klärung des Sachverhaltes möglich: „Fehler passieren – und es gibt immer eine Lösung“, so eine Mitarbeiterin der Kasse. Dass ein Versicherter keinen Leistungsanspruch habe, sei für die Apotheke nicht ersichtlich. Daher bekämen die Apotheken das Rezept auch immer bezahlt; die AOK wendet sich laut Sprecherin in solchen Fällen an den Versicherten und holt sich das Geld zurück. Das Rezept von Wehrmann sei durchgerutscht.

Der Apotheker soll problemlos sein Geld bekommen, einen Einspruch muss er nicht einlegen. Er muss lediglich das Rezept und das Avis an die Geschäftsstelle der Kasse schicken, die dann dem Vorgang die Rechnung zuordnen und so das Geld über die alte Rechnungsnummer beim Rechenzentrum freigeben kann. So bekommt der Pharmazeut die 30 Euro für das Blutdruckmessgerät ausgezahlt.

Und was hat es nun mit dem Leistungsanspruch auf sich? Den können Versicherte verlieren, wenn sie ihre Beiträge nicht pünktlich zahlen oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. In beiden Fällen werden die Versicherten jedoch schriftlich aufgefordert, den Missstand zu beheben, erst dann müssen sie für die entstehenden Kosten aufkommen. Da in der Regel nur jeder zweite säumige Beitragszahler der Aufforderung nachkommt, gibt es regelmäßig Rechnungen, die der Versicherte selbst übernehmen muss. Übrigens: Wer den Leistungsanspruch verliert, kann ihn zurück erlangen, indem er seine offenen Rechnungen bezahlt.

Mit dem zweiten Retaxfall hatte Wehrmann weniger Glück, hier liegt der Fehler bei ihm – 2,80 Euro Lehrgeld muss er zahlen. Für Hilfsmittelrezepte greift in Bremen/Bremerhaven die Neufassung von § 3 Rahmenvertrag nicht. Hat der Arzt befreit angekreuzt, obwohl keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, muss der Apotheker für den Malus aufkommen. Denn der Kunde ist zur Zahlung verpflichtet und der Apotheker zur Prüfung des tatsächlichen Zuzahlungsstatus.

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