Vergütungsanspruch

Alte Rezepte aus der Kitteltasche

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Berlin -

Niemand will Ballast mit ins neue Jahr nehmen. Aus diesem Grund wird auch in der Apotheke ausgemistet. Mitarbeiter räumen Schränke und Kitteltaschen aus oder am HV-Tisch auf. Mitunter tauchen dabei verschollene Rezepte auf – verbunden mit der Frage, wie lange die Verordnungen noch zulasten der Kasse abgerechnet werden können und wann ein finanzieller Verlust für die Apotheke entsteht.

Grundsätzlich sollten Apotheken die Rezepte innerhalb eines Monats in die Abrechnung geben. Der Zeitraum der Rechnungslegung beginnt am Ende des Monats, in dem das Rezept beliefert wurde. Ist die Frist überschritten, können die Kassen Retaxationen aussprechen, wobei die Ersatzkassen Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk eigentlich nicht auf Null kürzen dürfen.

Genaueres verrät der Arzneiversorgungsvertrag (AVV) der Ersatzkassen mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Demnach ist die Kasse auch bei einer Fristüberschreitung zur Zahlung verpflichtet, allerdings darf die Summe gekürzt werden. Zulässig ist eine Gesamtbruttokürzung um 5 Euro je Verordnungszeile – bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln von 10 Prozent. Pro Abrechnungsmonat darf jedoch maximal um 50 Euro gekürzt werden.

Haben weder die Apotheke noch die Abrechnungsstelle die Fristüberschreitung zu vertreten, greifen die weitergehenden Vertragsmaßnahmen nach § 11 des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V). Es darf keine Vertragsstrafe oder Verwarnung ausgesprochen werden. Ersatzkassen haben für Retaxationen eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Belieferung erfolgte. Apotheken haben nach Erhalt der Beanstandungen gegen die Taxdifferenzen innerhalb von drei Monaten Einspruch einzulegen.

Primärkassen regeln den Sachverhalt ähnlich, jedoch müssen die einzelnen regionalen Lieferverträge beachtet werden. Primärkassen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt sind „für Rezepte, deren ausgewiesenes Abgabedatum länger als drei Monate zurückliegt“, zur Retaxation berechtigt. Gekürzt werden darf der „Rechnungsbetrag auf den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer“. Liegt das Versäumnis bereits mehr als ein halbes Jahr zurück, darf teilweise oder ganz gekürzt werden, „sofern sie nachweisen können, dass ihnen durch den Verzug ein finanzieller Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist“.

In Bayern entfällt der Anspruch auf Bezahlung, wenn die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arzneimittel geliefert wurde, erfolgte.

In Niedersachsen muss laut Arzneiversorgungsvertrag die Rechnungslegung „bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von der Krankenkasse genannten Stelle“ erfolgen. „Andernfalls entfällt der Anspruch auf Bezahlung.“

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