OLG begründet Preisfreigabe

Wer Rx-Boni gewährt, darf auch billiger einkaufen

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Berlin -

Hersteller müssen sich nicht an ihren einheitlichen Abgabepreis halten, wenn sie ihre Arzneimittel an ausländische Versandapotheken verkaufen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bereits im Mai entschieden. Wie aus der Begründung hervorgeht, begründet sich die Preisbindung aus Sicht der Richter nämlich nur im einheitlichen Apothekenabgabepreis. Mit anderen Worten: DocMorris, Shop-Apotheke & Co. dürfen nicht nur exklusiv Rx-Boni gewähren, sondern auch noch günstiger einkaufen.

Im Juni 2018 fiel dem Key Accounter von Galderma auf, dass die Europa Apotheek das Botulinumtoxin-Präparat von Merz für 180 Euro direkt an Ärzte verkaufte. Für Galderma war damit klar, dass der Versender selbst Einkaufsrabatte bei Merz erhielt. Denn zwei Durchstechflaschen des Präparats Bocouture kosten bei Merz sonst 285 Euro, das Galderma-Präparat Azzalure 175,33 Euro.

Galderma wollte vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Das Landgericht Düsseldorf empfand sich schon örtlich für nicht zuständig, wies die Klage aber auch inhaltlich ab – mit Verweis auf das Boni-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Preisbindung gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) fänden bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts keine Anwendung, so das Argument. Der einheitliche Herstellerabgabepreises sei nicht lediglich eine Verkaufsmodalität, sondern eine Regelung, die den Marktzutritt von EU-Versendern behindern könne.

Galderma hielt zwar dagegen, dass das EuGH-Urteil den Apothekenabgabepreis betreffe, nicht den Herstellerabgabepreis. Doch laut OLG Düsseldorf kann man das nicht voneinander trennen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Galderma kann jetzt nur noch ein Hauptsacheverfahren anstreben, müsste aber vermutlich den langen Weg bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen.

In seiner Entscheidung bestätigt das OLG zunächst, dass man in Düsseldorf wohl gar nicht zuständig sei. Dies könne aber letztlich offen bleiben, da Galderma auch in der Sache keinen Erfolg habe. Denn die Belieferung ausländischer Versandapotheken mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterhalb des eigentlich einheitlichen Abgabepreises sei nicht unzulässig. Die Vorschriften seien auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht anwendbar, so das OLG. Das gilt laut Urteil auch, wenn die Ware letztlich für den deutschen Markt bestimmt ist.

Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 S. 1 AMG findet laut Urteil auf die Lieferung an ausländische Versandapotheken keine Anwendung. Die Vorschrift sieht vor, dass Hersteller einen einheitlichen Abgabepreis festsetzen, also insbesondere keine Rabatte gewähren dürfen. Der Sinn der Preisbindung ist aber laut OLG allein die Sicherstellung des einheitlichen AVP.

Nun sind aber ausländische Versandapotheke seit dem EuGH-Urteil nicht mehr der Preisbindung unterworfen. Dieses Verfahren ging ebenfalls auf eine Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf zurück. Jetzt erinnern die Richter daran, dass laut EuGH der einheitliche AVP eine Maßnahme mit gleicher Wirkung ist und diese nicht durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden könne, da sie nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen.

Die Schlussfolgerung des OLG: Fehlt der einheitliche AVP, „besteht auch keine Veranlassung für die Beachtung eines einheitlichen Herstellerabgabepreises“. Da der EuGH die „Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht“ festgestellt habe, seien Behörden des betroffenen Mitgliedsstaates verpflichtet, das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, mahnt das OLG. Und abschließend: „Anhaltspunkte für eine rechtmissbräuchliche Umgehung der Preisvorschriften sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.“

Bei Galderma sieht man durchaus die weitreichenden Konsequenzen, die dieser Fall haben könnte: Die Entscheidung bedeute einen erheblichen Nachteil inländischer Apotheken, da diese – im Gegensatz zu den ausländischen Versandhändlern – noch immer an die Preisbindung gebunden seien“, hatte eine Sprecherin schon nach Urteilsverkündung im Mai gegenüber APOTHEKE ADHOC erklärt. „Zudem hat dieses Urteil Auswirkungen auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel: So könnten inländische Pharmaunternehmen bestimmte Ware für den deutschen Markt mit Rabatten an ausländische Versandhandelsapotheken verkaufen, die bestehende Preisbindungen inländischer Pharmaunternehmen kurzerhand umgehen.“ Und das hätte letztlich „einen Preiskampf bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Folge“, so die Galderma-Sprecherin. Ob der Hersteller den Fall im Hauptsacheverfahren weiter vorantreiben will, war bislang noch nicht zu erfahren.

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