Schweiz

Die Handyapotheke mit dem Kreuz

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Berlin -

Einzelhändler können bei der Namensgebung ihrer Geschäfte kreativ sein. Ein falscher Eindruck darf dadurch allerdings nicht entstehen. In der Schweiz feiert die Handyapotheke in diesem Jahr fünfjähriges Bestehen. Die Betreiber sehen in dem Namen kein Problem, die Schweizer Arzneimittelbehörde Swissmedic ebenfalls nicht.

Die Handyapotheke wurde Anfang August 2014 in Altdorf im Kanton Uri gegründet, 2015 folgte eine Filiale in Luzern. Bei dem Namen sehen die Inhaber kein Problem. Der Laden bezeichnet sich selbst als „Smartphones- und Tablet-Reparaturfachgeschäft“. Der Name sei bewilligt worden, sagt eine Mitarbeiterin. „Es kommt sehr selten vor, dass Kunden wegen Medikamenten in den Shop kommen.“ Bislang sei dies vielleicht zweimal passiert. Dabei habe es sich um Senioren gehandelt, denen der Unterschied nicht klar gewesen sei.

Die Handyapotheke hat als Symbol zwei übereinandergelegte Smartphones, die ein Kreuz bilden. Die verwendeten Farben sind Weiß, Rot und Schwarz. In der Mitte des Logos sind drei skizzierte Männchen mit Werkzeugen. Der Slogan lautet: „Die richtige Medizin für ihr Smartphone.“ Bis jetzt habe es noch keine rechtlichen Probleme wegen des Namens gegeben, so die Mitarbeiterin.

Swissmedic hat aus heilmittelrechtlicher Sicht keine Bedenken: Die Handyapotheke sei bezüglich des Namens oder Logos nach summarischer Durchsicht außerhalb des Heilmittelbereichs aktiv, sagte Rolf Gertsch, Leiter der Rechtsabteilung. Der Laden mache keine entsprechenden Anpreisungen.

Außerhalb der heilmittelrechtlichen Zuständigkeit könnten Sachverhalte wie beispielsweise Verwechslungsproblematik oder unlautere Werbemethoden dem Bereich des Lauterkeits- oder Immaterialgüterrechts zugeordnet und der zivilrechtliche Weg in der Schweiz beschritten werden.

Grundsätzlich sei zu erwähnen, dass der gesamte Detailhandel im Arzneimittelbereich, das heißt die Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften der Bewilligungspflicht der Stufe der Kantone unterliege. Der Kanton Uri sieht sich dafür nicht zuständig.

Hierzulande mussten Einzelhändler die Namen ihrer Geschäfte bereits umändern, wenn der Begriff „Apotheke“ missverständlich verwendet worden war. Die Wettbewerbszentrale etwa hatte ein Problem mit dem Namen Edelstein-Apotheke und schickte dem Inhaber eines Heilsteinladens in Bad Tölz eine Abmahnung. Der Begriff sei irreführend, weil Verbraucher dahinter eine von einem Apotheker geleitete Einrichtung erwarteten, die hauptsächlich Arzneimittel verkaufen, hieß es in der Begründung. Der Laden änderte den Namen in Edelstein-Himmel.

Auch der Web-Shop „Pferdeapotheke“ oder die „Gewürzapotheke“ von Starkoch Alfons Schuhbeck bekamen juristische Probleme wegen des irreführenden Namens. Auch die „Urwald-Apotheke“ wurde abgemahnt. Der Begriff Apotheke ist geschützt, radikal ist das Verbot nicht – niemand würde gegen eine Kneipe „Alte Apotheke“ rechtlich vorgehen.

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