Tierärzte

EuGH hält nichts vom Fremdbesitzverbot

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Berlin -

Wohl kaum ein Markt ist so reguliert wie der österreichische. In zahlreichen Branchen gibt es Besitz-, Niederlassungs- und Berufsausübungsbeschränkungen. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Fremdbesitzverbot für Tierärzte gekippt – und dabei den Standpunkt vertreten, dass zumindest Minderheitsbeteiligungen keine Gefahr sind.

In Österreich dürfen nur Veterinärmediziner beziehungsweise deren Firmen Tierarztpraxen beziehungsweise -kliniken betreiben. Berufsfremde dürfen nur stille Teilhaber sein. Für den jeweiligen Standort muss ein Tierarzt als Leiter verantwortlich sein, der auch die wesentlichen Anteile an der Gesellschaft halten muss.

Bereits 2014 wollte die EU-Kommission von der österreichischen Regierung wissen, was es mit der Vorschrift auf sich hat. Parallel wurden ähnliche Klauseln für freiberufliche Architekten und Ingenieure („Ziviltechniker“) und Patentanwälte hinterfragt. 2015 forderte Brüssel die Streichung der betreffenden Vorgaben, schließlich wurde Österreich vor dem EuGH verklagt.

Den Richtern in Luxemburg zufolge verstoßen die Einschränkungen gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie. „Gesundheitsdienstleistungen“ – einschließlich pharmazeutische Tätigkeiten – seien zwar explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen – laut den tragenden Gründen allerdings nur, wenn sie „von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen“. Laut EuGH sind also nur Leistungen betroffen, die gegenüber Menschen erbracht werden. Mit derselben Begründung hatten die EU-Richter bereits vor einem Jahr ähnliche Besitzbeschränkungen in Rumänien gekippt.

Trotzdem gaben die Richter den Vertretern aus Wien die Möglichkeit, die Vorgaben zu verteidigen. Denn neben dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Beschränkungen des freien Binnenmarkts laut Richtlinie auch dann erlaubt, wenn sie dem Schutz der Dienstleistungsempfänger dienen. Doch der österreichischen Regierung ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass sie geeignet, angemessen und alternativlos sind und dürfen keinen Anbieter diskriminieren.

Österreich hatte argumentiert, dass Tierärzte eine Reihe von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz hätten, von der sicheren Lebensmittelproduktion bis hin zur Anzeige von Krankheiten. Den Verweis der EU-Kommission auf Standes- und Verhaltensregeln und die strenge Überwachung insbesondere durch die Tierärztekammer ließ die Regierung nicht gelten: Berufsrechtliche Vorschriften könnten, sofern ihre Beachtung nicht strikter staatlicher Kontrolle unterliege, Abhängigkeitsverhältnisse und Einflussnahmen von Berufsfremden nicht ausschließen, sodass sie zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht geeignet seien.

Laut EuGH muss Berufsfremden die Beteiligung an Tierarztpraxen und -kliniken deswegen aber nicht völlig unmöglich gemacht werden. Eine „wirksame Kontrolle“ könnten diese nämlich auch dann noch ausüben, wenn sie nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen halten, sondern einen begrenzten Teil abgeben.

Damit geht das Fremdbesitzverbot laut EuGH über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Unabhängigkeit der Tierärzte zu erreichen. Zur Verteidigung der Regelungen für die anderen beiden Berufsgruppen hatte die Regierung aus Sicht der Richter überhaupt nichts Substanzielles beizutragen.

Allerdings forderte der EuGH – anders als noch im Verfahren zu Rx-Boni – keine konkreten Nachweise, dass die bestehenden Strukturen ohne die Regelungen zusammenbrechen. „Ein solches Erfordernis liefe nämlich in der Praxis darauf hinaus, den betreffenden Mitgliedstaat seiner Regelungsbefugnis in dem fraglichen Bereich zu entheben.“

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