Nichtverfügbarkeit

Import nicht lieferbar, dann Herstellernachweis

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Berlin -

Auf Euphorie folgt Enttäuschung: Im November hatten sich der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt (LAV) und die AOK des Landes darauf geeinigt, dass ein Großhandelsnachweis für die Nichtverfügbarkeit genügt. Jetzt wird zurückgerudert, denn für Importe gelten andere Regeln.

Kann dem Rabattvertrag der Kasse nicht entsprochen werden, müssen Apotheken laut Rahmenvertrag § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Herstellernachweis beibringen, wenn statt des Rabattpartners das Präparat eines anderen Herstellers geliefert wird. „Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers geführt werden.“

AOK und LAV hatten sich darauf geeinigt, dass ein Großhandelsnachweis für die Nichtverfügbarkeit des jeweiligen Rabattpartners ausreicht. Anfang November wurde jedoch die „eindeutige Klärung der Fallgruppen“ besprochen, für die die Regelung gilt. Über das Ergebnis informiert der LAV nun die Apotheken.

Großhandelsnachweise als Defektbestätigung für Original/Import sowie biologische Arzneimittel, zu denen Biosimilars und Bioidenticals zählen, reichen der Kasse nicht aus. „Hier muss in jedem Fall auch weiterhin ein Herstellernachweis über die fehlende Lieferfähigkeit eingeholt werden.“ Apotheken sollen also für entsprechende Arzneimittel immer direkt beim Hersteller nachfragen.

Für Apotheken ist der Nachweis schwer beizubringen, denn von den Herstellern ist der Defektbeleg in vielen Fällen nur schwer zu erhalten. Wer gibt schon gerne zu, den Rabattvertrag nicht bedienen zu können, und riskiert eine Vertragsstrafe. Aus Angst der Hersteller vor Vertragsstrafen werden dann die Apotheken retaxiert. Ein Defektbeleg vom Großhandel ist einfacher zu besorgen. Entweder schriftlich oder über eine MSV3-Abfrage, dabei ist zu beachten, dass der Vermerk „nicht geführt“ nicht als Defektnachweis gewertet wird.

Eine Erleichterung für Apotheken ist auch die Regelung der KKH, wenn auch im Ausnahmefall bis zu drei Belege dokumentiert werden müssen. „Als Nachweis für die Nichtlieferfähigkeit wird eine Bestätigung von einem Großhändler zum Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels akzeptiert. Wenn die KKH für einen Wirkstoff mehrere Rabattpartner hat, ist für alle Rabattpartner ein Nachweis vorzulegen.“ Immerhin – die Kasse akzeptiert zwar Defektbelege von pharmazeutischen Unternehmen, „verlangt diese aber nicht“.

In Ausnahmefällen können der KKH zufolge auch mehr als drei Nachweise beizubringen sein. Beispielsweise bei Wirkstoffen, die im Open-House-Modell ausgeschrieben sind. Für Infliximab sind Biogen mit Flixabi, Pfizer mit Inflectra, MSD Sharp & Dohme mit Remicade und Mundipharma mit Remsima dem Open-House-Modell beigetreten.

Die AOK Niedersachsen hält sich an die Vorgaben des Rahmenvertrages zur Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V. Demnach ist im Falle einer Nichtverfügbarkeit die „Vorlage einer Erklärung eines pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers“ nötig. „Bei bekannten Lieferdefekten unserer Rabattpartner – wie jetzt der Rückruf unseres Rabattpartners Mylan zum Wirkstoff Valsartan – ist ein Nachweis der Nichtverfügbarkeit obsolet.“

Weiter heißt es: „Bei Auffälligkeiten ist die Angabe des pharmazeutischen Unternehmers maßgeblich. Wichtig ist die Kennzeichnung der Nichtverfügbarkeit durch die Apotheke, in dem das vereinbarte Sonderkennzeichen auf dem Verordnungsblatt angegeben wird.“

Sind Rabattarzneimittel nicht lieferbar, können Apotheken die Sonder-PZN 02567024 und den Faktor 2 auf das Rezept drucken. Das Sonderkennzeichen wird anstelle der Arzneimittel-/Hilfsmittelnummer gedruckt, der Faktor als dreistellige Ziffer. In das Taxe-Feld kommt eine Null. Apotheken müssen dann das namentlich verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Sollte ein preisgünstiger Reimport lieferbar sein, kann auch dieser beliefert werden. Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, müssen Apotheken den Defekt dokumentieren.

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