Arbeitsrecht

Teilzeit in der Offizin

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Berlin -

In Apotheken sind vor allem Frauen beschäftigt, lediglich bei den Inhabern dominieren die Männer. Und fast 60 Prozent aller Frauen waren im vergangenen Jahr in Teilzeit beschäftigt. Ein wichtiges Thema also auch für die Apotheken – schließlich gibt es einiges zu beachten, sowohl für die Angestellten als auch die Chefs.

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz, das seit 2011 gilt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit, der mindestens sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern tätig ist. In einem Filialverbund werden die Kollegen aus allen Apotheken zusammengezählt. Es kommt darauf an, wie viele Mitarbeiter der Apothekenleiter insgesamt beschäftigt – auch unabhängig von ihrer Arbeitszeit.

In Apotheken mit weniger Angestellten gibt es kein Recht auf Teilzeitarbeit, nachzufragen lohnt sich aber trotzdem. Denn Teilzeitarbeit kann sich auch für den Arbeitgeber lohnen: Mitarbeiter, die weniger arbeiten oder ihre Arbeitszeit verteilen können, sind produktiver, effizienter und motivierter. Außerdem bietet sich auf diese Weise eine Möglichkeit, Personal flexibler einzusetzen und zu binden.

Möchte ein Angestellter seine Arbeitszeit verkürzen, muss er das mindestens drei Monate vorher ankündigen, am besten schriftlich. Dann suchen Chef und Mitarbeiter gemeinsam nach einer Lösung für die Teilzeitarbeit. Vorgaben gibt es per Gesetz nicht.

Trotz des gesetzlichen Anspruchs kann der Apothekenleiter den Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Als beispielhafte Gründe nennt das Gesetz eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Unternehmen sowie das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten. Einerseits soll der Arbeitgeber auf diese Weise vor Überforderung geschützt, andererseits sichergestellt werden, dass nicht jeder Ablehnungsgrund ausreicht.

Will oder kann ein Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch seines Angestellten nicht nachkommen, darf er sich damit nicht zu viel Zeit lassen: Wenn er die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn abgelehnt hat, ist es zu spät. Dann verringert sich die Arbeitszeit wie vom Angestellten gewünscht und die von ihm vorgeschlagene Verteilung der Stunden gilt als festgelegt. Besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse, kann die Teilzeitarbeit aber – wie in jedem Fall – rückgängig gemacht oder abgeändert werden.

Wurde die Arbeitszeit einmal verringert, kann sie erst nach zwei Jahren erneut reduziert werden. Das soll die Arbeitgeber vor einer Vielzahl von Anträgen und ständig neuer Organisation schützen. Wollen Mitarbeiter wieder mehr arbeiten, müssen sie bei der Besetzung neuer Stellen bevorzugt berücksichtigt werden. Auch hierbei kann es Ausnahmen wegen betrieblicher Gründe geben.

Es gibt verschiedene Modelle für die Teilzeit, etwa die Arbeit auf Abruf oder der geteilte Arbeitsplatz. In jedem Fall gelten auch dann die Vorgaben zur Arbeitszeit: Am Tag darf maximal acht Stunden gearbeitet werden, in Ausnahmefällen bis zu zehn Stunden. Dann muss aber innerhalb eines halben Jahres ein Ausgleich stattfinden, sodass sich durchschnittlich acht Stunden ergeben. Da dieser Zeitausgleich auch durch freie Tage umgesetzt werden kann, gibt es bei Teilzeitkräften meist kein Problem damit.

Größere Schwierigkeiten bereiten mitunter der Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Arbeitet eine Teilzeitkraft an allen Arbeitstagen der Woche, ist die Berechnung des Urlaubs einfach: Ihr stehen genauso viele Tage zu wie allen anderen, laut Tarifvertrag mindestens 33 Werktage.

Ist ein Mitarbeiter hingegen nur einige Tage in der Apotheke, wird sein Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt. Dabei wird die Zahl der für Vollzeitkräfte üblichen Urlaubstage durch die Zahl der Werktage geteilt und mit der Zahl der Tage multipliziert, die der Teilzeitmitarbeiter tätig ist. Bei 33 Vollzeit-Urlaubstagen, sechs Werktagen und vier Tagen Teilzeitarbeit ergeben sich somit beispielsweise 22 Urlaubstage. Insgesamt kommt man somit genauso wie die Kollegen auf fünfeinhalb Wochen Urlaub. Fortbildungsurlaub erhalten Teilzeit-Apothekenmitarbeiter anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Probleme können sich bei Feiertagen ergeben – wenn Teilzeitmitarbeiter nämlich so eingeteilt werden, dass sie an diesen Tagen keinen Dienst haben. Aus Sicht des Bundesarbeitsministeriums wird damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen „rechtswidrig vereitelt“. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitsplan speziell nur für Wochen mit einem Feiertag geändert wird. Letztlich muss man sich fragen: Hätte der Angestellte an diesem Tag arbeiten müssen, wenn es kein Feiertag gewesen wäre?

Um den Anspruch auf Feiertagsvergütung zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium eine Durchschnittsanrechnung im Rahmen eines Arbeitszeitkontos. Dabei wird für das gesamte Jahr eine durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitszeit ermittelt. Anschließend wird das Gesamtbudget für jeden Feiertag um diese Arbeitszeit gekürzt und auf die verbleibenden Arbeitstage verteilt.

Auch im Krankheitsfall kann eine solche Berechnung nach dem Durchschnittsprinzip sinnvoll sein, besonders wenn Mitarbeiter sehr flexibel arbeiten, etwa auf Abruf. In solchen Fällen sollte jeder Krankheitstag, der auf einen potenziellen Arbeitstag fällt, mit der durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet werden.

Diese Methode kann sich auch für das Jahresarbeitszeitkonto eignen, das im Bundesrahmentarifvertrag für Apotheken festgelegt ist. Es bietet die Möglichkeit, auf saisonale Schwankungen zu reagieren. Vollzeitmitarbeiter können je nach Bedarf zwischen 29 und 48 Stunden pro Woche eingesetzt werden, Teilzeitkräfte zwischen 75 und 130 Prozent der vereinbarten Stunden. In dem Konto werden die geleisteten Stunden dokumentiert, am Ende des Jahres müssen entweder offene Stunden abgearbeitet werden oder es gibt mehr Freizeit beziehungsweise Extra-Gehalt.

Teilzeitmitarbeiter dürfen nicht benachteiligt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei den bereits geschilderten Problemen, sondern auch beim Gehalt und anstehenden Beförderungen. Auch von Sozialleistungen oder Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld dürfen Teilzeitkräfte nicht ausgeschlossen werden.

Wichtig ist, dass alle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgehalten werden, insbesondere die flexible Arbeitszeit und deren Rahmenbedingungen. Teilzeitkräfte können auch bei mehreren Arbeitgebern tätig sein. Der Chef darf das grundsätzlich nicht untersagen. Ausdrücklich verboten ist nur, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Achtung ist auch bei zu zulässigen Höchstarbeitszeiten geboten, denn die Stunden aus den verschiedenen Jobs werden addiert.

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