Zuzahlung

PTA müssen in eigener Apotheke zahlen

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Berlin -

In Zeiten des Personalmangels suchen viele Apotheker nach Wegen, ihre Mitarbeiter mit außertariflichen Leistungen bei Laune und an ihrem Arbeitsplatz zu halten. Als zusätzliche Zuwendung erlassen einige Inhaber ihren Angestellten die Zuzahlung, wenn diese ihr Rezept in der eigenen Apotheke einlösen. Positiver Nebeneffekt: So geht die Verordnung wenigstens nicht in eine konkurrierende Apotheke. Der Haken daran: Es ist nicht erlaubt.

Wer jeden Tag am HV-Tisch steht, hat normalerweise ein gut funktionierendes Immunsystem. Doch auch Mitarbeiter in Apotheken werden krank und benötigen ab und zu verschreibungspflichtige Arzneimittel. Chroniker müssen sogar regelmäßig Rezepte einlösen. Je nach Erkrankung mag es Angestellten unangenehm sein oder unpassend erscheinen, die Verordnung in der eigenen Apotheke abzugeben. In anderen Fällen, vermutlich den meisten, ist das für die Beteiligten kein Problem.

Inhaber erlassen in diesen Fällen zuweilen die gesetzliche Zuzahlung. Der angestellte Patient wird dazu in der Software wie ein befreiter Versicherter behandelt. Die Zuzahlung von fünf bis zehn Euro übernimmt die Chefin oder der Chef.

Allerdings ist es Apotheken nicht gestattet, ihren Kunden die gesetzliche Zuzahlung zu erlassen. Von Gerichten mehrfach geklärt, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Im Verhältnis zu Angestellten gilt nichts anderes. Auch die Berufsordnung unterscheidet nicht zwischen „normalen“ Patienten und Angestellten.

Rechtlich handelt es sich bei dem Erlass der Zuzahlung um einen unzulässigen Rx-Bonus. Deutsche Apotheken dürfen – anders als Versender aus dem Ausland – keine Rabatte beim Bezug verschreibungspflichtiger Medikamente gewähren. Diese Ungleichbehandlung war auch nach dem entsprechenden EuGH-Urteil immer wieder Thema vor deutschen Gerichten. Der Gesetzgeber hat bislang noch keine Lösung gefunden.

Solange die Preisbindung aber für deutsche Apotheken uneingeschränkt gilt, dürfen sie auch ihren Angestellten keine Boni gewähren. Ein Erlass der Zuzahlung wäre sowohl von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich als auch von der zuständigen Aufsichtsbehörde angreifbar.

Allerdings ist unwahrscheinlich, dass die Apotheke nebenan oder der Pharmazierat überhaupt etwas mitbekommen. Und wo kein Kläger, da kein Richter. Der Inhaber sollte mit Blick auf die nächste Betriebsprüfung jedenfalls darauf achten, alles nachvollziehbar zu verbuchen. Steuerlich handelt es sich zudem um einen geldwerten Vorteil.

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