Stellungnahmen zum Skonto-Urteil

Endlich mal ein Sieg

, Uhr
Berlin -

Die ABDA hat das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) begrüßt: Deutschlands Apotheker reagierten positiv auf die heutige Entscheidung in Karlsruhe, dass Großhändler weiterhin ein Skonto gewähren dürften, wenn Apotheken ihre Rechnungen schnell bezahlten. Das Urteil bestätige damit die Arzneimittelpreisverordnung mit ihrem bundeseinheitlichen Apothekenabgabepreis für rezeptpflichtige Medikamente.

„Deutschlands höchste Richter in Zivilsachen haben die Arzneimittelpreisverordnung bestätigt und Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Bedingungen die Apotheken die Arzneimittel beim Großhandel beziehen dürfen“, so ABDA-Präsident Friedemann Schmidt: „Damit hat der Bundesgerichtshof die Erwartung von Staat und Gesellschaft bekräftigt, dass Apotheker als Freiberufler und Kaufleute möglichst effizient und rational handeln. So können die Apotheken ihrer Aufgabe nachkommen, die wohnortnahe Arzneimittelversorgung zu gewährleisten sowie Ausbildungs- und Arbeitsplätze zu schaffen.“ Allerdings seien Skonti sehr individuelle Konditionen, die jeder einzelne Apotheker von seinem Großhändler eingeräumt bekomme, so Schmidt.

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sei eine tragende ordnungspolitische Säule des deutschen Gesundheitswesens und seiner Arzneimittelversorgung. Ausgehend vom Herstellerabgabepreis führten gesetzlich festgelegte Zuschläge für Großhandel und Apotheke sowie die Mehrwertsteuer zu einem bundeseinheitlichen Apothekenabgabepreis für jedes rezeptpflichtige Medikament.

Damit würden das Sachleistungsprinzip und der Kostendämpfungsmechanismus in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht, aber auch der Verbraucherschutz gestärkt: Kurzfristig schütze die AMPreisV den Patienten davor, dass seine Notlage durch überhöhte Preise ausgenutzt werde. Mittel- und langfristig verhindere sie qualitätsminderndes Preisdumping und sichere die flächendeckende Versorgung durch ein Netz wohnortnaher Apotheken.

Auch der Kooperationsverband BVDAK hat sich zum Urteil geäußert: Für den Vorsitzenden Dr. Stefan Hartmann ist das BGH-Urteil nachvollziehbar: „Skonti sind kaufmännisch und buchhalterisch etwas ganz anderes als Rabatte. Sie reduzieren nicht den Kaufpreis, sondern sind eine Gegenleistung für die zeitnahe Zahlung.“

Hätte sich der BGH anders entschieden, so Dr. Hartmann, wäre die wirtschaftliche Grundlage der stationären Apotheken in Deutschland massiv beschädigt worden. „Ich bin froh, dass nach dem negativen EuGH-Urteil nicht noch ein weiterer Ertragsverlust auf uns zukommt.“

Nun bleibe zu hoffen, dass endlich etwas Ruhe in die Rx-Apothekenvergütung komme, so Hartmann. Mit der nächsten Legislaturperiode könne das EuGH-Urteil revidiert werden. Käme die Standesvertretung dann noch zu einem tragbaren, neuen Honorarmodell in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium, dann könne man sich wieder stärker auf pharmazeutische Leistungen konzentrieren, die von der GKV auch sicher finanziert würden. „Die schweren Zeiten für Vor-Ort-Apotheken müssen ein Ende haben“, so Hartmann.

Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) begrüßt, dass Skonti an Apotheken weiterhin möglich sind. „Die Gewährung von Skonti ist auch in anderen Branchen üblich. Nun herrscht endlich Rechtssicherheit für Arzneimittel-Hersteller, die Apotheken im Direktvertrieb beliefern, sowie für Großhandel und Apotheken“, so Dr. Martin Weiser, Hauptgeschäftsführer des BAH.

Apotheken hätten einen wichtigen gesetzlichen Versorgungsauftrag, so Weiser. Wären Skonti nicht mehr möglich, hätte dies negative betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf Apotheken. Das Urteil sei also ein Schritt in die richtige Richtung, Apotheken vor Ort zu stützen. „Die heutige Entscheidung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass grundsätzlich für eine wirtschaftlich auskömmliche Apothekenhonorierung und damit für den Fortbestand einer flächendeckenden, wohnortnahen Arzneimittelversorgung gesorgt werden muss.“

Die Wettbewerbszentrale hatte den Großhändler AEP wegen dessen Einkaufskonditionen verklagt. In erster Instanz hatt AEP vor dem Landgericht Aschaffenburg gewonnen, das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hatte den Fall komplett anders bewertet. Der BGH gab der Revision von AEP statt und hob das OLG-Urteil wieder auf. Damit bleiben nicht nur Konditionen in der bisherigen Form zulässig, der BGH hat auch die 70 Cent Fixpauschale aus der Großhandelsvergütung für den Wettbewerb freigegeben.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
„Überragende marktübergreifende Bedeutung“
BGH bestätigt Extrakontrolle für Amazon
Mehr aus Ressort
Bessere Arbeitsbedingungen, mehr Geld
Charité: Warnstreik am Donnerstag
Neuer Gesetzentwurf zur Jahreshälfte
Lauterbach will Patientenrechte stärken

APOTHEKE ADHOC Debatte