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Aut idem: PZN sticht Rabattvertrag

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Berlin -

Wenn der Arzt aut idem ankreuzt, darf der Apotheker das verordnete Präparat nicht austauschen. Das gilt laut Sozialgericht Koblenz auch, wenn ein Reimport namentlich plus Pharmazentralnummer (PZN) verordnet wurde. Ein Apotheker hatte sich die Retaxierung durch eine Krankenkasse gewehrt, die einen Rabattvertrag für das Original geschlossen hatte und der Meinung war, der Apotheker hätte dieses abgeben müssen.

Auf dem Rezept hatte der Arzt Atacand von Kohlpharma unter Angabe der PZN verordnet und das Aut-idem-Feld angekreuzt. Der Apotheker vertrat angesichts dieser Konstellation die Auffassung, er sei an die Verordnung des Arztes gebunden.

Die Krankenkasse stützte ihre Retaxierung darauf, dass der Apotheker einen Rabattvertrag mit dem Originalhersteller nicht beachtet habe. Im Falle einer bestehenden Rabattvereinbarung sei er stets an diese gebunden; das Aut-idem-Kreuz entbinde ihn nicht von seinen Pflichten nach dem bestehenden Rahmenvertrag.

Das Gericht hebt in seinem Urteil vom 7. Januar auf die Verordnungs- und Therapiehoheit des behandelnden Arztes ab: Habe dieser das Medikament derart detailliert angegeben und aut idem angekreuzt, gebe er zu erkennen, dass kein anderes Arzneimittel abgegeben werden dürfe.

Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall auch von den durch das Bundessozialgericht (BSG) geprüften: Dabei habe eine solche detaillierte Verordnung nicht vorgelegen, da nur die „Produktbezeichnung“ angegeben gewesen sei. Ab wann der Willen des Arztes konkretisiert genug ist, wird vermutlich erst aus den Urteilsgründen hervorgehen, die noch nicht vorliegen.

Im Falle eines Missbrauchs der Aut-idem-Verordnung sei es Sache der Krankenkasse, gegen den Vertragsarzt vorzugehen. Der Apotheker müsse sich in diesen Fällen jedoch auf die Verordnung verlassen und diese ausführen. Die Sprungrevision zum BSG wurde zugelassen.

Kohlpharma ist bereits streiterfahren in Sachen Reimporte und Rabattverträge: Vor drei Jahren hatte der Branchenprimus die AOK Sachsen-Anhalt verklagt um durchzusetzen, dass Rabattarzneimittel in der Software nur dann zum Austausch vorgeschlagen werden, wenn sie tatsächlich im Einzelfall günstiger sind als der Reimport. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte dann klargestellt, dass die Kassen vor Abschluss der Rabattverträge die Preise der Importarzneimittel berücksichtigen müssten.

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