Einkaufskonditionen

Phagro: Nulltoleranz bei Direkt-Rabatten

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Menden -

Die Apotheker müssen sich vermutlich auf ungemütliche Gespräche über ihre Einkaufskonditionen einstellen. Denn wenn demnächst das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSGV) in Kraft tritt, ändern sich auch die Rahmenbedingungen für die Rabattierung. Oder tun sie es nicht? Der Großhandelsverband Phagro deutet jetzt schon an, dass es erneut zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen wird. Zielscheibe könnten diesmal die Konditionen im Direktgeschäft sein.

Der Gesetzgeber stellt mit dem TSVG klar, dass die Großhändler aus dem fixen Teil ihrer Vergütung in Höhe von 70 Cent keine Rabatte an die Apotheken weitergeben dürfen. Zumindest darüber gibt es keine Debatte, auch wenn ein Rechtsgutachten im Auftrag des Großhändlers AEP zu dem Ergebnis kommt, dass die Rabattsperre an sich verfassungswidrig ist. Das ist aber nicht das Thema der aktuellen Diskussionen.

Woran sich die Branche bekanntlich seit Monaten abarbeitet, ist die Skonto-Frage. Muss Skonto auf die Rabattgrenze angerechnet werden oder ist die Gegenleistung für vorfristige Zahlung getrennt zu betrachten? Während die Gesetzesbegründung hier unterscheidet, hat die SPD in ihrer Bewertung Skonti und Rabatte gleichgesetzt. Die am Ende beschlossene, nicht restlos eindeutige Formulierung ist auch Ausdruck eines Kompetenzgerangels zwischen Gesundheits- und Wirtschaftsministerium. Bis zuletzt wurde lobbyiert: Der Phagro warb für eine restriktive Auslegung der Skontofrage, auf der anderen Seite vor allem der Reimporteur Kohlpharma für eine liberale.

Der Großhandelsverband hat den Mitgliedsfirmen zwischenzeitlich ein Rechtsgutachten zur Verfügung gestellt. Das Werk der Kanzlei Gleiss Lutz wird zwar unter Verschluss gehalten, die Kernbotschaft hatte der Phagro in einer Mitteilung am 14. März aber selbst verbreitet: „Das Rechtsgutachten folgert, dass der Mindestpreis nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden darf.“ Und: „Nach eindeutiger Auffassung des Rechtsgutachtens ist die Aussagekraft der widersprüchlichen Gesetzesbegründung begrenzt.“

Für die Großhändler hieße das: Wenn die Rechtslage aus ihrer Sicht so eindeutig ist, müssten sie die Konditionen je nach Einzelfall anpassen. Noch ist hier keine Bewegung in Sicht, die Branche belauert sich. Der Phagro spricht explizit auch keine öffentliche Empfehlung aus, wie sich die Großhändler zu verhalten haben. Schon aus kartellrechtlichen Gründen legt der Verband im Gegenteil großen Wert auf die Feststellung, dass man sich als Unternehmen auch entscheiden kann, dem Gutachten nicht zu folgen.

Eine eher allgemein klingende Aussage deutet aber den Weg an, der vermutlich wieder zu den Gerichten führt: Jeder müsse sich an Recht und Gesetz halten, auch an neue Gesetze, heißt es vom Phagro. Und das gelte auch für Nichtmitglieder. Damit dürfte nicht nur der Großhändler AEP gemeint sein, um dessen Konditionen der erste Skonto-Prozess geführt wurde. Die Botschaft richtet sich vielmehr auch und vor allem an die Hersteller und Reimporteure mit ihren Angeboten im Direktgeschäft. Die Großhändler kritisieren schon lange, dass die Apotheken hier bei margenstarken Artikeln mit Skonti geködert werden, deren Höhe in einem eher fragwürdigen Verhältnis zu den Zahlungszielen steht.

Hersteller und Reimporteure werden sich ihrerseits auf die Gesetzesbegründung beziehen und keinen Anlass sehen, sich vom Phagro die Angebote diktieren zu lassen. Und da auch AEP mit dem eigenen Gutachten ausgestattet bereits angekündigt hat, seine Konditionen weiterhin anzubieten, wird man sich wohl wieder vor Gericht treffen. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) geforderte Klarstellung ist dem Gesetzgeber mit dem TSVG also gerade nicht gelungen.

Das hatte übrigens selbst der Phagro in einer Stellungnahme vom 14. Januar so gesehen: „Damit bleibt die bisherige Rechtsunsicherheit bestehen, die sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 ergibt“, so Phagro-Vorstand Dr. Thomas Trümper. Die seinerzeit nachdrücklich geforderte rechtssichere Begrenzung von Rabatten und Skonti hat der Gesetzgeber zumindest im TSVG im Anschluss nicht mehr vorgenommen.

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