Sepa-Lastschriftmandat

DocMorris mag nur deutsche Konten

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Berlin -

Die niederländische Versandapotheke DocMorris macht ihr Geschäft zum Großteil in Deutschland. Das schlägt sich auch in den Zahlungsbedingungen wieder. Vermutlich muss sich die Zur Rose-Tochter deshalb bald erneut vor Gericht verantworten.

Bei der Durchsetzung des eigenen Geschäftsmodells spielt DocMorris gern die Europa-Karte – vor allem im Fall des EuGH-Urteils zu Rx-Boni zuletzt im Oktober 2016 mit Erfolg. Demnach werden Versender hinter der Grenze durch das deutsche Preisrecht übermäßig benachteiligt, weshalb sie laut EuGH-Urteil Rx-Boni gewähren dürfen.

Bei den Zahlungsmodalitäten gibt sich DocMorris plötzlich recht national. Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Versender Klage eingereicht, weil dieser bei SEPA-Lastschriftverfahren nur deutsche Konten zulässt, wie Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale berichtet.

Kunden, die über ein ausländisches Konto bei DocMorris bestellen wollen, werden vom Kundendienst vertröstet. „Leider ist es nicht möglich, die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben“, heißt es in einem Schreiben der Versandapotheke, das Köber bei der Tagung des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA) präsentierte.

Im konkreten Fall hatte ein Kunde eine Luxemburger Verbindung angegeben. Köber verwies auf Artikel 9 der SEPA-Verordnung: Demnach darf ein Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt oder Geldbeträge einzieht, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist. Sie verwies auch darauf, dass Kosten bei bargeldlosem Bezahlen seit Anfang des Jahres weitgehend verboten sind.

DocMorris will es auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Möglicherweise sieht man in Heerlen Probleme in der Bonitätsprüfung bei ausländischen Konten oder hat schlicht die Sorge, säumige Kunden nicht greifen zu können. Kunden können bei DocMorris auch mit Kreditkarte, auf Rechnung, per Sofortüberweisung bezahlen sowie über Dienstleister wie PayPal, Pay Direct oder „Barzahlen“.

Bereits vor Gericht gestritten wird um das Abholterminal von DocMorris in Hüffenhardt. Köber ging in ihrem Vortrag beim BVDVA auf die bisherige Rechtsprechung ein, wonach das Modell nicht den Dokumentationspflichten genügt und auch die Arzneimittel nicht vorschriftsgemäß gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geprüft werden. Das Urteil des Landgerichts Mosbach ist nicht rechtskräftig, aktuell ist der Automat allerdings stillgelegt.

Ebenso unzulässig ist das Einsammeln von Rezepten direkt beim Arzt. Solche „Arztnah“-Modelle wurden laut Köber von den Gerichten als nicht genehmigte Rezeptsammelstellen untersagt. Sie zitierte in diesem Zusammenhang ein Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG). Aus Sicht der Richter diente die Sammelbox der Umsatzsteigerung der betreibenden Apotheke.

Apothekern rät Köber aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zum Zuwendungsverbot gemäß Heilmittelwerbegesetz, auch bei von der Industrie überlassene Mustern vorsichtig zu sein. Auch hier könnte die Annahme mit Bezug auf die Wertgrenze von einem Euro unzulässig sein.

Für die Versender von zentralerer Bedeutung sind zwei Entscheidungen der OLG Naumburg und Karlsruhe. Demnach dürfen Versender das Widerrufsrecht nicht generell ausschließen. Das ist vor dem Hintergrund problematisch, dass einmal versandte Arzneimittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

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