Rahmenvertrag

34 Defektbelege und keine Sonder-PZN

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Berlin -

Wenn nur das Original lieferbar ist: Liegt eine Verordnung im importrelevanten Markt vor, kann nur zwischen Import und Original gewählt werden. Liegt kein Rabattvertrag vor und ist kein preisgünstiger Import lieferbar, hat die Apotheke reichlich Mehrarbeit und auf verschiedene Dinge zu achten. Das Problem offenbart sich am Beispiel Forair 12 µg N2.

Im Fall Forair ist aktuell nur das Original von Chiesi lieferbar. Preisgünstige Importe gibt es nicht. Verordnet ist zu Lasten der Kasse Atimos von Emra. Somit ist der Preisanker auf 52,09 Euro festgelegt. Möglich wäre außerdem die Abgabe von Atimos von ACA Müller, Eurim oder Kohl sowie Forair von Eurim und Kohl. Allesamt sind ebenfalls zu 52,09 Euro gelistet und nicht lieferbar.

Die Apotheke darf nun höherwertig versorgen und zwar Schritt für Schritt. Elf Möglichkeiten später ist man beim Original angekommen. Schließlich kann dieses abgegeben werden, allerdings nicht ohne den Arzt darüber zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Außerdem sind für 17 nicht verfügbare Importe Defektbelege zu dokumentieren – und zwar von zwei verschiedenen Großhändlern beziehungsweise zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, wenn nur ein Großhandel die Apotheke beliefert.

Soweit so schlecht. Beim Rezeptdruck zeigt sich das nächste Problem. Im Falle der Nichtverfügbarkeit fehlt der passende Faktor. Zulässig ist das Sonderkennzeichen in Kombination mit Faktor 3: „Die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel (2 Prozent Einsparziel) sind nicht verfügbar.“ Liegt ein Rabattvertrag vor, gilt Faktor 4: „Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel (2 Prozent Einsparziel) sind nicht verfügbar.“ Allerdings gibt es im Falle von Forair weder einen Rabattvertrag noch einen preisgünstigen Reimport, da kein Importarzneimittel 15 Prozent günstiger ist als das Original.

Entsprechend der Abgaberangfolge muss zuerst der Rabattvertrag beachtet werden. Liegt kein Zuschlag vor oder ist die Abgabe nicht möglich, ist ein preisgünstiger Import zu liefern. Die altbekannte 15/15-Regelung ist allerdings obsolet. Der neue Rahmenvertrag sieht ein Einsparziel von 2 Prozent in einem Zeitraum von sechs Monaten vor. Dabei wird jede Krankenkasse einzeln betrachtet und errechnet sich aus den Einsparungen in Bezug auf den theoretischen Umsatz.

Als preisgünstig gelten Importe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abschläge in folgenden Staffelungen:

  • Arzneimittel mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: Der Preis des Importarzneimittels muss mindestens 15 Prozent niedriger sein.
  • Arzneimittel mit einem Abgabepreis von mehr als 100 Euro bis einschließlich 300 Euro: Der Preisabstand muss mindestens 15 Euro Preisabstand betragen.
  • Arzneimittel, teurer als 300 Euro: der Import muss mindestens 5 Prozent günstiger sein.

Bei der Abgabe ist der Preisanker zu beachten. Das bedeutet, dass das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein darf als das verordnete. Muss höherwertig versorgt werden, ist telefonische Arztrücksprache zu halten und der Mediziner über die teurere Versorgung zu informieren.

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