Rezeptgutscheine

Gericht verbietet Warte-Bonus

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Berlin -

Boni für rezeptpflichtige Arzneimittel sind verboten – selbst wenn sie vermeintlich aus anderem Grund als der Rezepteinlösung gewährt werden. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und damit der Wettbewerbszentrale recht gegeben. Sie war gegen 1-Euro-Gutscheine des Berliner Apothekers Cornelius Spielberger vorgegangen. Die Ausgabe der Coupons hatte er mit verschiedenen Anlässen begründet, etwa langen Wartezeiten oder der Fußball-Weltmeisterschaft.

Das Landgericht untersagte Spielberger nun, „Kunden, die ein Rezept für ein rezeptpflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel einlösen, einen Einkaufsgutschein über einen Euro zu gewähren“. Der Apotheker muss knapp 250 Euro nebst Zinsen an die Wettbewerbszentrale zahlen, außerdem muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, die Entscheidungsgründe liegen derzeit nicht vor.

Bei dem Verfahren ging es am Mittwoch vor allem um die Frage, ob der Bonus für die Einlösung des Rezepts gewährt wurde oder nicht. Spielberger hatte argumentiert, die Gutscheine seien als Entschuldigung gedacht, wenn die Apotheke sehr voll sei.

Die Wettbewerbszentrale hatte zwei Testkäufer geschickt, die den Bonus offenbar ohne Anstehen und ohne Nachfrage erhielten. In dem Verfahren wurden daraufhin weitere Gründe für die Gutscheine genannt, etwa der selbst ernannte Seniorentag in der Apotheke oder die Fußball-WM. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale dürfen jedoch keine Anlässe „erfunden“ werden, weder apothekenbezogene noch apothekenfremde. Schließlich könnte sonst jeden Tag ein neuer Anlass gefunden werden.

Ähnlich deutlich sahen es offenbar auch die Richter. Sie lehnten den Antrag Spielbergers ab, das Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage der Rx-Boni vorliegt. Nachdem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im März an die europäischen Richter gewandt hat, müssen sie nun darüber entscheiden, ob sich ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.

Obwohl es dabei um ausländische Versandapotheken geht, hielt die Gegenseite die Entscheidung laut Wettbewerbszentrale für relevant. Denn wenn der EuGH ausländischen Apotheken Boni gewähren würde, dürften inländische Apotheken nicht benachteiligt werden.

Dass die Richter dem Antrag nicht nachgekommen sind, freut die Wettbewerbszentrale. Sie hatte im Verfahren vorgebracht, dass niemand wisse, was der EuGH wann entscheide und was der deutsche Gesetzgeber daraus mache. Es könne aber nicht sein, dass bis dahin alle Verfahren zu Rx-Boni ausgesetzt würden.

Parallel befasst sich das LG derzeit auch mit Rolf Spielberger, Vater von Cornelius und Inhaber der Pelikan-Apotheke in Berlin. Dabei geht es um die Frage, ob Spielberger mit Rabatten auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) werben darf, wenn er mit einem Sternchenhinweis darüber aufklärt, dass es sich dabei um den Preis handelt, den die Kassen zahlen.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist der AVP eine unzulässige Größe, da der Kunde damit nichts zu hat. Daher sei auch der Sternchenhinweis nicht ausreichend, um eine Irreführungsgefahr zu vermeiden. Der Kunde verstehe auch beim Lesen dieses Hinweises nicht, dass Äpfel mit Birnen verglichen würden.

Spielberger ist einer der umtriebigsten Apotheker Deutschlands. Er hatte die Apothekenkooperation Elac Elysée mitgegründet und war seit 2004 als Geschäftsführer tätig. 2013 hat er sich aus dem operativen Geschäft verabschiedet. Die Elac begleitet er weiterhin als Gesellschafter und Mitglied. In Berlin gehören Spielberger neben der Pelikan-Apotheke auch die Pelikan-Discount-Apotheke Tempelhof und die Schloss-Apotheke Tegel. Seinen Herstellbetrieb RS Pharma hat er im März 2014 an die Ahrensburger Unternehmensgruppe GHD Gesundheits GmbH Deutschland übergeben, er leitet ihn aber weiterhin als Geschäftsführer.

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