EuGH-Urteil

Knoblauch kein Arzneimittel

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Deutschland darf die Einfuhr und Vermarktung von nicht als Arzneimitteln zugelassenen „Knoblauchextraktpulver-Kapseln“ nicht verbieten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter sahen darin eine Vertragsverletzung „im Hinblick auf den freien Warenverkehr“. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Knoblauchkapseln weder der Definition eines „Arzneimittels nach der Bezeichnung“ noch „nach der Funktion“ entsprächen. Die deutsche Regierung hatte dies anderes gesehen und einen Antrag auf Einfuhr abgelehnt. Doch laut EuGH ist die Kapselform nicht spezifisch für Arzneimittel, und eine „allgemein förderliche Auswirkung auf die Gesundheit“ genügt nicht, ein Lebensmittel zum Arzneimittel zu erklären. Hierzu sei „die Funktion der Verhütung oder Heilung von Krankheiten“ vonnöten, entschieden die Richter. In ihrem Urteil verwiesen sie zudem auf den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel als Richtlinie.

Bereits in der vergangenen Woche hatte der EuGH entschieden, dass Pharmahersteller mit den Empfehlungen von Verbrauchern für ihre Arzneimittel werben dürfen. Das im Heilmittelwerbegesetz verankerte generelle Verbot von Publikumswerbung mit Aussagen Dritter sei nicht mit EU-Recht vereinbar. In der Klage ging es um Ginsengpräparate des Unternehmens Gintec, die mit Ergebnissen einer Verbraucherbefragung beworben wurden. Unzulässig sind nach EU-Recht Aussagen mit Heilsversprechen und die Abgabe von Gratispackungen.

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