Schadenersatzprozess

Klage gegen Apothekerkammer: DocMorris muss warten

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Berlin -

DocMorris tritt mit der Forderung nach millionenschwerem Schadenersatz auf der Stelle. Mehr als 15 Millionen Euro fordert die niederländische Versandapotheke vor dem Düsseldorfer Landgericht (LG) von der Apothekerkammer Nordrhein. Bei
der ersten Verhandlung am Freitag deutete das Gericht an, dass es das Verfahren möglicherweise aussetzen könnte. Kammerpräsident Lutz Engelen ist mit dem Prozessauftakt zufrieden.

Die Verhandlung dauerte etwa zwei Stunden. DocMorris war mit mehreren juristischen Vertretern vor Ort. Von der Kammer waren unter anderem Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas und Engelen anwesend. Einen Schlagabtausch zwischen beiden Parteien gab es nicht. Vor allem gab die Vorsitzende Richterin den Sachverhalt wieder. „Sie war sehr gut vorbereitet und hat den kompletten Sachverhalt gut durchdrungen“, sagt Engelen.

„Wir sind zufrieden mit den Fragestellungen des Gerichts.“ Engelen zufolge hat die Richterin etwa das EuGH-Urteil aus 2016 in Frage gestellt. Zudem habe sie die Geschäftspraktiken der Zur Rose-Tochter aufgenommen. Bei der Andeutung einer möglichen Aussetzung des Verfahrens wurde es unruhig bei den Vertretern von DocMorris. Grund für eine mögliche Aussetzung des Verfahrens: Noch immer laufen andernorts separate Berufungsverfahren. Erst wenn dort die Rechtslage klarer ist, könnte das Düsseldorfer Gericht fortfahren.

Schon seit Jahren streiten sich DocMorris und die Apothekerkammer Nordrhein vor diversen Gerichten. Es geht um die Frage, ob der Versandhändler Rx-Boni abgeben darf. 2012 musste DocMorris diese Geschäftspraxis auf Betreiben der Apothekerkammer vorerst einstellen, weil es gegen die Festpreisbindung verstoßen habe. Erst nach einer Entscheidung des EuGH pro Versandhandel setzte DocMorris dieses Geschäftsmodell offiziell fort.

Für den Zeitraum 2013 bis 2016 fordert DocMorris von der Kammer die besagten mehr als 15 Millionen Euro Schadenersatz. Wie kommt die Versandapotheke auf diesen Wert? Geschätzt wird, wie das Geschäft ohne die einstweiligen Verfügungen der Gegenseite verlaufen wäre. Dabei legt der Versender die Entwicklung der Vorjahre zugrunde und schreibt diese für den strittigen Zeitraum fort. Es geht um den Zeitraum bis Oktober 2016, also bis zur EuGH-Entscheidung – direkt danach setzte DocMorris seine Billigpreis-Politik wieder fort.

Strittig sind fünf einstweilige Verfügungen. Die erste Verfügung, die in dem laufenden Verfahren relevant ist, ist von 2013, als DocMorris unter anderem mit einem Hotel-Gutschein um Kunden warb. Auf Intervention der Apothekerkammer wurde dies verboten. Später schritt die Kammer immer wieder bei anderen ähnlichen Werbemaßnahmen von DocMorris ein, der Versender suchte im neue Wege, bis zuletzt auch klammheimlich Beträge auf Kundenkonten gutgeschrieben wurden.

Die Apothekerkammer hält die Schadenersatz-Forderung für unbegründet. Sie stellt sogar in Frage, ob DocMorris den Schadenersatz überhaupt geltend machen könnte, schließlich sei es möglicherweise gar keine Apotheke gewesen. Angeblicher Grund: DocMorris habe selbst an seinem Firmensitz in den Niederlanden keine richtige stationäre Apotheke, was zur Klassifizierung als Versandapotheke nötig sei. Dies wiederum bestreitet DocMorris.

Das Düsseldorfer Landgericht will am 7. Juni verkünden, wie es weitergeht.

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