Videoüberwachung

Netzagentur warnt vor Spionagekameras

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Berlin -

Das heimliche Filmen in Geschäftsräumen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich. Die Bundesnetzagentur warnt jetzt vor versteckten Kameras, die Daten etwa per W-Lan weitergeben können.

Besitz und Vertrieb von Spionagekameras sind laut Telekommunikationsgesetz verboten, wenn die Geräte die Daten etwa per W-Lan weitergeben können. Der Fernzugriff auf die erhobenen Daten ist laut Behörde besonders brisant, da der Kameranutzer zur Auswertung nicht an den Ort zurückkehren muss.

Das Gesetz hindert Händler jedoch nicht daran, sendefähige Spionagekameras zu verkaufen: Die Bundesnetzagentur ist in den vergangenen Wochen im Rahmen einer Marktüberwachung gegen rund 70 Fälle vorgegangen. „Besonders beliebt ist es nach unseren Kenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken“, sagte Präsident Jochen Homann.

Die Kameras ermöglichten eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährdeten dadurch ein unbeschwertes Privatleben. „Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor“, so Homann. Kameras mit Speichermedien sind von dem Gesetz ausgenommen.

Die als Gegenstände des täglichen Gebrauchs getarnten Kameras werden demnach vor allem im Internet auf verschiedenen Verkaufsplattformen angeboten. Die Bundesnetzagentur verlangt nach Kenntnis zunächst, das Angebot zu löschen. Anschließend würden die Verkäufer in einem Verwaltungsverfahren aufgefordert, den Vertrieb künftig zu unterlassen.

Zudem sollen die Portalbetreiber die Käufer nennen. Die Kameras müssen demnach vernichtet werden. Die Netzagentur verlangt darüber einen Nachweis etwa die Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation. Betroffene seien häufig einsichtig und kooperativ.

Ein saarländischer Apotheker musste nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts vier seiner fünf Kameras abbauen. Nur den Betäubungsmittelschrank darf er weiterhin überwachen, da ihm die Einverständniserklärungen der Mitarbeiter vorlagen. Ob das Filmen der Angestellten im Verkaufsraum zulässig sei, müsse im Einzelfall entschieden werden. Dazu bedarf es laut Urteil etwa einer konkreten oder zumindest abstrakten Gefährdungslage.

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