Gefahrstoffe

Zweifeln erlaubt: Chemikalien-Abgabe in der Apotheke

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Berlin -

Regelmäßig fragen Kunden in der Apotheke nach Chemikalien wie Isopropanol oder Ammoniak als Reinigungsmittel, Natronlauge für den verstopften Abfluss oder Peroxid für den Chemieunterricht in der Schule. Die Abgabe ist prinzipiell erlaubt, allerdings muss mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Hier gelten andere rechtliche Regelungen als für Arzneimittel.

Ob Chemikalien in der Apotheke abgegeben werden, entscheidet der Apothekenleiter. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle Mitarbeiter über die rechtlichen Grundlagen und die einzelnen Schritte Bescheid wissen und die Abgabe ordnungsgemäß dokumentieren. Bestenfalls ist der Arbeitsablauf im QM-Handbuch niedergeschrieben.

Chemikalien sind gefährlich und können missbraucht werden. Der Kunde sollte daher zuerst befragt werden, wofür er das Mittel nutzen möchte. Wenn die Gründe für den Kauf nicht plausibel erscheinen, darf man ruhig genauer nachfragen. Einem Kunden, der beispielsweise angibt, dass Wasserstoffperoxid in einer Konzentration von 30 Prozent zum Bleichen der Zähne gebraucht wird, sollte man misstrauen. Grundsätzlich gilt: Wenn Zweifel bleiben, ob die Substanzen zu legalen Zwecken genutzt werden, muss die Abgabe verweigert werden.

Bestimmte Chemikalien dürfen nur Personen über 18 Jahre kaufen. In vielen Apotheken gilt daher der Grundsatz, dass die Abgabe nur gegen Vorlage des Personalausweises erfolgt. So kann man neben dem Alter auch Name und Anschrift dokumentieren. Oft kommt ein Formular zum Einsatz, mit dem der Kunde den Empfang bestätigt. Eingetragen werden Bezeichnung und Menge der Chemikalie, der Verwendungszweck und neben den Daten des Kunden auch der Name des abgebenden Mitarbeiters.

Chemikalien müssen, wie Rezepturarzneimittel auch, ordnungsgemäß deklariert sein. Die Beschriftung erfolgt nach den Regeln der Gefahrstoffverordnung. Name und Menge des Inhaltes müssen ersichtlich sein, ebenso gehören die richtigen Aufkleber mit Gefahrenkennzeichnung und die passenden Risiko- und Sicherheitshinweise, die sogenannten H- und P-Sätze, auf das Gefäß.

Auch eine mündliche Aufklärung des Kunden über die Eigenschaften, Gefahren und die ordnungsgemäße Entsorgung gehört zu den Pflichtaufgaben bei der Abgabe. Wenn die Stoffe giftig, sehr giftig oder ätzend sind, müssen die Erklärungen sogar schriftlich erfolgen. Hilfreich sind dabei die Sicherheitsdatenblätter, die ohnehin in jeder Apotheke vorhanden sein müssen. Eine Kopie des passenden Datenblattes kann auch für den Kunden hilfreich sein.

Achtung! Nicht alle Chemikalien dürfen in Apotheke abgegeben werden. Umweltschädliche Substanzen dürfen je nach Gefahrengrad nur eingeschränkt oder gar nicht verkauft werden. Auch Stoffe, die die Fortpflanzungsfähigkeit einschränken, das Erbgut verändern oder Krebs hervorrufen können, dürfen nicht an Privatpersonen abgegeben werden.

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