OLG verbietet Werbung

Mit QR-Code zum Rx-Hollandmarkt

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Berlin -

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat dem „ter Huurne Hollandmarkt“ untersagt, für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen das Angebot des Supermarktes kurz hinter der deutsch-niederländischen Grenze geklagt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Bei „ter Huurne“ südlich von Enschede gibt es nicht nur Fisch, Schnaps, Benzin und Blumen, sondern auch Arzneimittel, die in Deutschland der Apotheken- oder sogar Rezeptpflicht unterliegen. „Februar ist Medikamentenmonat“, warb der Erlebnismarkt Anfang 2018 in der Zeitung „Wir in Ibbenbüren“. Weiter war in der Anzeige zu lesen: „Sparen Sie bis zu 60 Prozent“. Aufgelistet wurden „Schmerzmittel, Nasenspray, Anti-Grippemittel, Anti-Allergie-Produkte, Anti-Heuschnupfen, Natur- und Heilprodukte“. Das Unternehmen verfügt allerdings weder über eine deutsche noch über eine niederländische Apothekenzulassung.

Weil die Betreiber schon ein Jahr zuvor eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, wurden diesmal keine konkreten Produkte genannt. Stattdessen hieß es: „Aufgrund gesetzlicher Regulierungen finden Sie unsere Angebote online!“ Zusätzlich zum Link www.medikamentenzentrale.com war ein QR-Code abgedruckt mit dem Hinweis: „Direkt zu den Angeboten“. Auf der Website wurde dem Verbraucher dann unter anderem Voltaren Emulgel präsentiert.

Bezüglich des Inverkehrbringens apothekenpflichtiger Medikamente gaben die Betreiber die geforderte Unterlassungserklärung ab. Die Anzeige selbst sah man bei Ter Huurne dagegen als reine Imagewerbung; schließlich werde lediglich auf die Möglichkeit zum Erwerb von Medikamenten aus unterschiedlichen Produktgruppen hingewiesen. Also zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht, moniert wurde konkret ein Verstoß gegen § 10 Heilmittelwerbegesetz, (HWG).

In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Klage Ende 2018 noch abgewiesen, da Verbraucher sich aktiv bemühen müssten, um verschreibungspflichtige Angebote zu finden. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) kassierte diese Entscheidung jetzt. Die Regelung des § 10 Abs. 1 HWG und der mit ihr verfolgte Zweck – die Gefahr der Selbstmedikation ohne ärztliche Aufsicht zu minimieren – erfordere einen sehr weiten Begriff der Werbung für Arzneimittel. Die Werbeanzeige setze für den Verbraucher den Anreiz, sich mit dem Angebot der Beklagten und dem rezeptpflichtigen Arzneimittel näher zu beschäftigen.

Aus Sicht des OLG geht es bei dem Angebot genau um den im HWG angesprochenen konkreten Absatz der angebotenen Produkte. Mit der Aufzählung der einzelnen Produktgruppen würden die Produkte nach ihrem jeweiligen Indikationsgebiet unterschieden. Der Verbraucher könne im Bedarfsfall im Wege der Selbstmedikation auf die Arzneimittel zugreifen. „Schon damit entsteht die Gefahr, dass ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich angewandt werden könnte“, heißt es im Urteil.

Nach Auffassung des OLG Hamm ist es unerheblich, dass der Verbraucher erst mittels eines QR-Codes zu den Angeboten gelangt. Es steht nach Auffassung der Richter dem Werbeverbot des § 10 HWG auch nicht entgegen, dass die in der Anzeige genannte Produktgruppe „Schmerzmittel“ auch nichtverschreibungspflichtige Medikamente enthielt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Betrieber des Marktes können noch Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Das Unternehmen hatte sich bereits im September 2018 verpflichtet, in Deutschland keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mehr an Kunden abzugeben, solange nicht eine Apothekenerlaubnis zugunsten des Unternehmens erteilt ist.

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