Kasse kritisiert unkonkretes Gesetz APOTHEKE ADHOC, 07.03.2018 14:10 Uhr
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Cannabis auf Rezept: Die Siemens Betriebskasse SBK moniert, dass das dazugehörige Gesetz nicht konkret formuliert ist. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Fast ein Jahr ist es nun her, seit dem Patienten Cannabis auf Kassenrezept verordnet bekommen können. Dabei hat der Gesetzgeber bewusst vermieden, Indikationen zu nennen. Die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) beobachtet seit der Gesetzesänderung, dass trotz unklarer Studienlage und unkonkreten Gesetzespassagen Medizinalhanf häufig ärztlich verordnet wird.
Anders als bei anderen Arzneimitteln ist bei Cannabis nicht genau geregelt, bei welchen Erkrankungen und Krankheitsbildern das Betäubungsmittel eingesetzt werden darf. § 31 SGB V Abs. 6 schreibt lediglich vor, dass Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben. Dabei darf eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehen oder die Anwendung beim Versicherten kontraindiziert sein.
Zudem kann im Einzelfall der behandelnde Arzt unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen eine Anwendung für sinnvoll erachten, wenn „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“. Ärzte müssen allerdings darlegen, warum Cannabinoide zu einer Besserung beitragen können und dies mit Hinweisen auf Studien belegen. Das Verfassen und Prüfen eines Antrags sei nach Angaben der SBK für alle Beteiligten sehr aufwändig, zumal würden aktuelle Untersuchungen kaum eindeutige Antworten liefern. Der wenig konkrete Gesetzestext und die diffuse Studienlage sorge bei Ärzten für Unklarheiten bei der Verordnung.
Infolge stellte die Krankenkasse fest, dass anfangs vermehrt Patienten einen Antrag auf Kostenübernahme stellten, „bei denen die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt wurden“. Doch inzwischen würde der Großteil der Patienten Kostenübernahmen beantragen, bei denen der Einsatz von Cannabis sinnvoll und gesetzlich erlaubt sei. „Vor allem den Versicherten würde eine eindeutige Regelung und eine klare Studienlage aber helfen, damit sie schneller das für sie geeignete Arzneimittel erhalten“, sagt Heinz-Ulrich König, der zuständig für das Arzneimittel-Vertragsmanagement bei der SBK ist.
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