„Rahmenvertrag missachtet“

Kammer: DocMorris ist keine Apotheke

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Berlin -

Dass DocMorris sich nicht an die Preisbindung hält, hat die Kassen bislang nicht zum Handeln veranlasst. Proteste seitens der Apotheker, die niederländische Versandapotheke vom Rahmenvertrag auszuschließen, verhallten ungehört. Jetzt liefert die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ein neues Argument: Ihrer Ansicht nach dürfte DocMorris gar nicht auf der Länderliste stehen.

Laut §73 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Medikamente aus dem Ausland an deutsche Verbraucher verschickt werden, wenn dort „dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen“. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht demnach in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die jeweiligen Mitgliedstaaten.

Auf der Liste stehen derzeit die Niederlande, Island und Großbritannien, aus Schweden dürfen nur verschreibungspflichtige und aus Tschechien nur verschreibungsfreie Medikamente verschickt werden. Faktisch spielen nur die Niederlande eine Rolle; in der Bekanntmachung des BMG heißt es einschränkend dazu, dass Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten müssen.

Genau diese Auflage erfüllt Doc Morris aus Sicht der AKNR nicht: Das Firmengelände sei so beschildert und angelegt, dass keinerlei Publikumsverkehr möglich sei, behauptet die Kammer. „Eine Präsenzapotheke existiert hier nicht.“ Die Kammer verfügt nach Angaben von Geschäftsführer Dr. Stefan Derix über „aktuelles, umfängliches Dokumentationsmaterial“ – bis hin zum Hinweisschild „Betreten verboten!“

Auf vielen Ebenen wird laut Derix nun versucht, ein Bewusstsein für diesen Aspekt zu schaffen – gesundheits- und berufspolitisch, aber auch gegenüber den Aufsichtsbehörden. Unter anderem hat Kammerpräsident Lutz Engelen einen Brief an Fritz Becker geschickt. In dem Schreiben wird der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV) aufgefordert, sich „nachdrücklich dafür einzusetzen, dass DocMorris umgehend wegen der fortgesetzten, groben Rechtsverstöße von dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ausgeschlossen wird“.

Um als Partner des Rahmenvertrags gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu können, seien auch ausländische Versandapotheken verpflichtet, geltendes Recht einzuhalten. „Die konkrete Ausgestaltung des Betriebs von DocMorris in den Niederlanden bietet allerdings nicht die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass DocMorris an der Belieferung von Kassenpatienten teilnehmen darf.“

Ohne eine entsprechende korrespondierende Präsenzapotheke sei nach geltendem Recht der Versand von Arzneimitteln nach Deutschland durch eine niederländische Versandapotheke nicht zulässig, so die Kammer weiter. „Da die Verpflichtung, die sich aus dem Rahmenvertrag ergeben, sich nämlich an die in Deutschland geltenden Vorschriften zu halten, von DocMorris missachtet wird, ist angesichts dieses fortlaufenden Verstoßes DocMorris von der Versorgung auszuschließen.“

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