Aus Pflichtbewusstsein

Apotheker und PTA: Trotz Erkältung im HV

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Berlin -

In der Erkältungszeit niesen nicht nur die Kunden. Auch Apothekenmitarbeiter fangen sich am HV-Tisch schnell einen Schnupfen ein. Einer Umfrage zufolge hält eine Erkältung die Mehrheit der Approbierten und PTA nicht zurück, dennoch zur Arbeit zu gehen. Wie steht ihr dazu? Jetzt mitdiskutieren im LABOR von APOTHEKE ADHOC.

Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle während der Erkältungszeit sind besonders ärgerlich. Das denken sich offenbar auch die Mitarbeiter in Apotheken. Einer Umfrage des Grippostad-Herstellers Stada zufolge nehmen 97 Prozent der befragten Apotheker, PTA und Ärzte typische Begleiterscheinungen einer Erkältung wie Schnupfen, Halsschmerzen oder Gliederschmerzen hin und erscheinen trotzdem in der Apotheke oder Praxis.

Etwas mehr als die Hälfte der Befragten gab an, bei „wirklich schweren“ Beschwerden doch zu Hause zu bleiben. Nur 3 Prozent kurieren eine Erkältung der Erhebung zufolge vollständig aus. Ein Grund für das Arbeiten trotz Krankheit sei das ausgeprägte Pflichtbewusstsein von Apothekern, PTA und Ärzten. Ein Viertel der Befragten gab an, sich unwohl mit dem Gedanken zu fühlen, Patienten oder Kollegen im Stich zu lassen. Sie wollten nicht fehlen, weil sie erkältet seien.

16 Prozent empfinden eine Erkältung demnach allgemein als „halb so wild“ und lassen sich von den Symptomen nicht weiter beeinflussen. Stada ließ Mitte Juli 150 Allgemeinmediziner, 75 Apotheker und 75 PTA zu ihrem Verhalten bei einer Erkältung befragen.

Bei einem Krankheitsfall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitteilen. Angestellte müssen jedoch nicht mitteilen, warum sie ausfallen. Die erste Meldung an den Chef kann formlos per Telefon oder E-Mail stattfinden. Wichtig ist, sich direkt beim Filialleiter oder dem diensthabenden Apotheker krank zu melden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber im Original vorliegen. Ist es dem Mitarbeiter nicht möglich, diese selbst in der Apotheke abzugeben, kann sie per Post geschickt werden. Gesetzlich muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, also an Tag vier, beim Arbeitgeber sein. Das Wochenende zählt mit: Wer am Freitag fehlt, muss am Montag die Bescheinigung vorlegen. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber darf von der gesetzlichen Regelung abweichen und schon ab dem ersten Tag eine Bescheinigung verlangen oder im Arbeitsvertrag eine andere Frist festlegen.

Liegt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum die Fortzahlung des Lohns verweigern. Wer zu krank ist, um zur Post zu gehen, sollte daher einen Boten schicken – etwa einen Freund oder Verwandten, der im Streitfall auch Zeuge sein kann. Der kranke Arbeitnehmer darf alles tun, was seine Genesung nicht verzögert und seiner Krankheit angemessen ist. Dazu zählt unter Umständen Einkaufen, ein Spaziergang an der frischen Luft oder ein Besuch bei Freunden.

Viele Mitarbeiter stellen sich trotz Husten, Schnupfen und Gliederschmerzen in die Offizin und arbeiten krank weiter. Wie steht ihr dazu? Krankschreiben lassen oder tapfer bleiben? Jetzt mitdiskutieren im LABOR von APOTHEKE ADHOC.

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