Apo-Tipp

T-Rezept: Rückseite stempeln

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Berlin -

T-Rezepte sind Sonderformulare für die Verordnung teratogener Arzneimittel. Im Vergleich zu den Muster-16-Rezepten gelten einige Besonderheiten. Wie lange darf beliefert werden? Wer darf T-Rezepte ausstellen und was darf auf die Verordnung und in welcher Menge? Dürfen Auslandsrezepte beliefert werden?

T-Rezepte bestehen aus zwei Teilen – Original und Durchschlag. Teil 1 dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse, Teil 2 wird wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt.

Die Apotheke darf ein T-Rezept sechs Tage nach Ausstellungsdatum beliefern. Das Formular ist nur für die Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid zulässig. Es dürfen keine Arzneimittel mit anderen Wirkstoffen rezeptiert werden. Grundsätzlich darf nur maximal ein Präparat der entsprechenden Stoffgruppe verordnet werden. Die Angabe erfolgt durch die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes mit der dazugehörigen Stärke, Darreichungsform und Menge. Sollte eine Individualrezeptur verordnet sein, muss die genaue Zusammensetzung nach Art und Menge inklusive einer Gebrauchsanweisung angegeben sein.

Die verordnete Menge darf für Frauen im gebärfähigen Alter einen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten. In allen anderen Fällen liegt die zulässige Höchstmenge bei einem Therapiezeitraum von zwölf Wochen. Die Prüfpflicht liegt bei der angebenden Apotheke. Hat sie Zweifel ist mit dem Arzt Rücksprache zu halten. Dieser darf nur T-Rezepte ausstellen, wenn er im T-Register aufgenommen ist, denn die Formulare sind personengebunden. Ärzte erhalten die nummerierten Vordrucke nach Anforderung vom BfArM. Seit Februar vergangenen Jahres sind neue Formulare im Umlauf, die alten haben jedoch ihre Gültigkeit nicht verloren. Das Feld „Kassen-Nr.“ wurde in „Kostenträgernennung“ geändert. Zudem entfällt die handschriftliche Angabe des Datums neben der Arztunterschrift.

Ärzte müssen auf der Verordnung drei Felder ankreuzen, zulässig ist dies maschinell und handschriftlich. Der Mediziner bestätigt mit dem Kreuz das Einhalten jeglicher Sicherheitsbestimmungen und das Aushändigen des Informationsmaterials an den Patienten. Zudem dient das dritte Kreuz der Kennzeichnung der Anwendung in Off-Label oder In-Label. Laut Paragraph 3 des Rahmenvertrages ist ein handschriftlicher Vermerk kein Retaxgrund. Im der Vereinbarung heißt es: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung, wenn die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“ Dieser kann den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigen.

Teratogene Arzneimittel dürfen auch von einem Vertretungsarzt verordnet werden, sofern er im T-Register aufgenommen ist. Nicht zulässig sind Verordnungen aus dem Ausland. Deutsche Apotheken dürfen auch keine Rezepte aus der EU oder einem Drittstaat beliefern.

Sind alle formellen Anforderungen erfüllt und eventuelle Unklarheiten beseitigt, darf beliefert werden. Die Apotheke muss folgende Angaben auf der Verordnung machen: Abgabedatum, PZN, Faktor – die Anzahl der belieferten Packungen, IK-Nummer sowie Name oder Firma des Inhabers der Apotheke inklusive Anschrift. Wichtig: auf der Rückseite des Durchschlages sollte ein Apothekenstempel aufgebracht sein. Erwerb und Abgabe sind nach Paragraph 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren.

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