Sterbehilfe

BMG-Anweisung: Keine Tötungsmittel vom BfArM

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Berlin -

Schwer kranke Patienten in Deutschland sollen nicht mit staatlicher Erlaubnis an Medikamente für eine Selbsttötung kommen können. Zu diesem Zweck hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgefordert, solche Anträge von Bürgern abzulehnen.

„Es kann nicht Aufgabe des Staates sein, Selbsttötungshandlungen durch die behördliche, verwaltungsaktmäßige Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb des konkreten Suizidmittels aktiv zu unterstützen“, heißt es in einem Schreiben von Staatssekretär Lutz Stroppe an die Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März 2017 entschieden, dass es für sterbewillige Patienten in Extremfällen einen Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen Suizid geben kann. Schwer kranke Menschen hätten gemäß Grundgesetz das Recht zu entscheiden, wie und wann sie aus dem Leben scheiden wollen. Nach Angaben des BfArM haben seitdem 108 Menschen entsprechende Anträge gestellt, 20 von ihnen seien bereits verstorben.

Daraufhin kam ein ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts in einem Gutachten zu dem Schluss, dass das Urtei verfassungswidrig sei. Es stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers dar. Außerdem müssten die Politiker sich davor hüten, den persönlichen Wunsch nach einem Freitod in eine gesetzgeberische Routine umzumünzen, die am Ende eine gesellschaftliche Erwartungshaltung zum Suizid zur Folge hätte.

Das Ministerium argumentiert nun, eine Kauferlaubnis mit dieser Intention sei gerade nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Dies würde bedeuten, dass die Beendigung des Lebens als therapeutischen Zwecken dienend angesehen würde. „Eine Selbsttötung kann jedoch keine Therapie sein“, heißt es in dem Schreiben an das Bundesinstitut, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Zuerst berichteten die „Neue Osnabrücker Zeitung“ und die „Süddeutsche Zeitung“ (Samstag) darüber.

Spahn folgt damit der Haltung seines Vorgängers Hermann Gröhe (CDU). „Eine staatliche Behörde darf niemals Helfershelfer einer Selbsttötung werden“, hatte dieser Anfang des Jahres argumentiert. Er forderte den Bundestag auf, mit einem neuen Gesetz Klarheit bei der Hilfe zur Selbsttötung zu schaffen und erinnerte daran, dass der Bundestag im Herbst 2015 die organisierte Sterbehilfe mit großer Mehrheit verboten und zugleich die Versorgung Sterbenskranker (Palliativversorgung) verbessert habe.

Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag der Fall einer Frau aus Braunschweig zugrunde, die nach einem Unfall hochgradig querschnittsgelähmt und pflegebedürftig war. Sie wollte ihrem als unwürdig empfundenen Leben ein Ende setzen. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis, 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Das Institut lehnte ab, weil dies durch das Betäubungsmittelgesetz ausgeschlossen sei. Die Frau nahm sich schließlich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben.

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