Konstrukt rechtlich zulässig?

Pro und Contra zum Noweda-Botendienst

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Berlin -

Die Noweda will die Apotheken beim Botendienst unterstützen – doch der angekündigte Service ist umstritten. Rechtsanwalt Ulrich Laut von der Landesapothekerkammer Hessen (LAK) hält das Modell für unzulässig, weil der Apothekeninhaber keine Weisungsbefugnis über den Großhandelsfahrer habe. Der von der Noweda beauftragte Jurist Dr. Morton Douglas hält dagegen, dass der Einsatz externen Personals zulässig sei.

Für eine monatliche Pauschale von 45 Euro plus 4,50 pro Auslieferung übernimmt die Noweda den Botendienst für die Apotheken. Diese können den im Pilotprojekt erprobten Service jetzt bundesweit nutzen, sofern sie Kunde bei der Genossenschaft sind. Die Fahrer des Großhändlers beliefern die Endkunden nach der letzten Tour. Rezepte müssen laut Noweda-Chef Dr. Michael Kuck immer vorab in der Apotheke vorliegen und eine pharmazeutische Beratung stattgefunden haben.

Abda-Präsident Friedemann Schmidt hatte den Service in einer ersten Stellungnahme scharf attackiert, weil die Beteiligung Dritter aus seiner Sicht den Sinn des Gesetzes unterlaufe. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der für das Modell für die Noweda rechtlich geprüft hat, kommentierte Schmidts Aussage gegenüber APOTHEKE ADHOC so: „Offengestanden können wir dies nicht nachvollziehen. Wenn man sich die Verordnung und insbesondere deren Begründung durchliest, orientiert sich die Noweda ganz genau an den Buchstaben der gesetzlichen Regelung. Es mag sein, dass die Abda gerne eine andere Regelung gehabt hätte. Dies ist ihr gutes Recht. Nur ist dies nicht Gegenstand der Verordnung geworden, sodass alle Beteiligten mit der Verordnung arbeiten müssen, die verabschiedet wurde.“

Dies gilt Douglas zufolge auch für den Service, den die Noweda anbietet. „Wenn die Abda eine andere rechtliche Regelung präferiert hat, ist es ihr gutes Recht, den Verordnungsgeber dafür zu kritisieren – nicht jedoch diejenigen, die lediglich von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch machen“, so der Anwalt.

Das sieht Ulrich Laut von der LAK Hessen komplett anders. Zwar sei es korrekt, dass im Wortlaut der Verordnung nur vom „Boten der Apotheke“ die Rede sei – und nicht wie von der Abda gewünscht vom Personal der Apotheke. Doch komme es bei der Auslegung auch auf den Sinn und Zweck der amtlichen Begründung an. Und hier habe der Verordnungsgeber eindeutig darauf hingewiesen, dass internes und externes Personal – wie beispielsweise Leiharbeiter – dem Direktions- und Weisungsrecht des Apothekeninhabers unterstehen müssten, so Laut gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Genau das sei das Problem des Noweda-Service: Der Großhändler entscheidet nämlich, in welcher Reihenfolge die Botendienste abgewickelt werden. „Das Weisungsrecht des Apothekers ist aufgehoben“, moniert Laut. Dabei wisse der Inhaber, welche Arzneimittel womöglich besonders dringlich ausgeliefert werden müssten.

Bei der Noweda sieht man die Weisungshoheit der Apothekenleitung auch bei externem Personal als gegeben an. „Der Dienstleister muss bereit sein, sich den Weisungen des Apothekeninhabers zu unterwerfen, und zwar nicht nur formal, sondern auch tatsächlich. Nur so ist die vom Verordnungsgeber geforderte Weisungshoheit sichergestellt.“ Zum anderen müsse der Dienstleister – so wie hier die Noweda – Erfahrung mit dem Transport von Arzneimitteln haben, etwa die Einhaltung der GDP-Standards.

Der Verordnungsgeber habe bewusst einen weiteren Wortlaut gewählt, so Douglas weiter. Warum dem Wunsch der Abda nach einer engeren Formulierung nicht entsprochen wurde, darüber könne man nur spekulieren. „Tatsache ist allerdings, dass gerade kleine Apotheken, die nicht eine Flotte von Fahrzeugen im Bestand haben, hier eine gewisse Flexibilität benötigen, die durch diese Formulierung gewährleistet wird. Da es ohne weiteres möglich ist, eigenes Personal und externes Personal in gleicher Weise zu kontrollieren, wäre eine Beschränkung, so wie von der Abda gefordert, wahrscheinlich unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen.“

Die Sorge, die von der Abda im Vorfeld geäußert wurde, betrifft nach Douglas Einschätzung andere Sachverhalte: Zurecht solle verhindert werden, „dass Dritte sich möglicherweise nicht nur auf die Logistik im Anschluss des Besuchs des Patienten in der Apotheke beschränken, sondern bereits im Vorfeld versuchen, Arzneimittelbestellungen und insbesondere Verschreibungen ‚abzugreifen‘“. Dieses Risiko bestehe aber nicht, wenn dem Patienten nach einem Apothekenbesuch die nicht sofort verfügbaren Arzneimittel geliefert würden. „Die im Vorfeld geäußerte Kritik bezieht sich somit nicht auf das Angebot der Noweda“, glaubt Douglas. Einen Austausch mit den Abda-Juristen hab es allerdings im Vorfeld nicht gegeben.

Kammeranwalt Laut hat zwar auch noch keine Stellungnahme von den Berliner Kollegen gelesen, aus seiner Sicht aber aus einem anderen Grund: „Man will das Thema politisch abkochen.“ Auch Abda-Präsident Schmidt hatte bereits geäußert, dass jetzt die Politik gefordert sei. Laut zufolge wäre das Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) eine gute Möglichkeit zur Klarstellung. Der Gesetzgeber könne bei der Gelegenheit auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Abgrenzung von Botendienst und Versandhandel behandeln. Das passe zum vorliegenden Noweda-Fall: „Die Konstruktion steht dem Versandhandel näher als dem Botendienst.

Der Noweda unterstellt Laut keine böse Absicht mit ihrem Angebot: „Aber gut gemeint ist manchmal eben das Gegenteil von gut gemacht. Vielleicht haben die nicht gewusst, was sie da für eine Bombe zünden“, so Laut, der damit der Auffassung Douglas‘ widerspricht, die Noweda sei mit der Abda-Kritik wohl gar nicht gemeint.

 

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