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Rabattverträge

Stada darf Apotheker warnen

Alexander Müller, 21. April 2010, 18:57 Uhr

  • Sachliche Begründung: Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass unterschiedliche Generika-Zulassungen nicht nur auf Formalien beruhen.Foto: Elke Hinkelbein
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Berlin -

Im Streit um den Austausch von Rabattarzneimitteln bei unterschiedlichen Indikationen hat der Generikahersteller Stada vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einen Sieg errungen: Den Richtern zufolge reicht es bei einer Substitution nicht aus, wenn sich die Indikationsbereiche nur hinsichtlich eines einzigen Anwendungsgebietes überschneiden.

Stada hatte zum Start der dritten AOK-Rabattrunde im Sommer 2009 Apotheker schriftlich über die Rabattpartner informiert und hinzugefügt: „Stada Verordnung darf nicht substituiert werden, solange keine Gleichheit des Gesamtindikationsbereiches vorliegt oder zumindest eine Übereinstimmung für die konkrete Indikation des Patienten - ggf. nach Rücksprache mit dem Arzt - festgestellt ist.“

Darin hatte der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eine irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung gegen den Generikakonzern erwirkt. Später wurde der Eilantrag um eine Klage gegen die Werbung für einen konkreten Wirkstoff erweitert: Bei einem Antibiotikum hatte Stada gefordert, dass der Apotheker im Falle einer Substitution die konkrete Indikation des Patienten kennen müsse.

Das OLG wies beide Anträge in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 11. März zurück. Es sei nicht ausgeschlossen, dass unterschiedliche Zulassungen der Generikahersteller nicht nur auf Formalien der Zulassungsverfahren beruhten, sondern sachlich begründet seien, so die Richter. Eine weite Auslegung ist aus Sicht der Richter daher nicht vertretbar.

Wen der Wettbewerbsverband in dem Verfahren vertreten hatte, war auf Nachfrage nicht zu erfahren. Ebenfalls offen ist derzeit, ob die Parteien in ein Hauptverfahren gehen werden. Geschieht dies nicht, ist das Urteil rechtskräftig.

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