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Apothekenbetriebsordnung

Schleusen für Blister- und Zyto-Apotheken

APOTHEKE ADHOC, 25. Januar 2012, 15:21 Uhr

  • Nur mit Schleuse: Der neue ApBetrO-Entwurf sieht auch Änderungen für Blister- und Zyto-Apotheken vor.Foto: Elke Hinkelbein
Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält an den aus dem Referentenentwurf bekannten Vorgaben für maschinelles und händisches Verblistern fest. Auch die Änderungen für die Parenteralia-Herstellung bleiben In laut Kabinettsvorlage zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bestehen.

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Demnach müssen Apotheken, die Arzneimittel stellen oder verblistern, im Rahmen des QM-Systems festlegen, welche Medikamente grundsätzlich geeignet sind, wann geteilt werden darf und wie Kreuzkontaminationen verhindert werden. Hygienepläne müssen ebenfalls erstellt werden.

Gestellt und verblistert werden darf nur noch in einem separaten Raum, der nicht mehr zur Grundfläche gezählt wird, eine „angemessene Größe“ haben und leicht zu reinigen sein muss. Bei maschineller Verblisterung schreibt der Entwurf zudem einen Zwischenraum vor, der als Schleuse eine geeignete Raumqualität im Herstellungsraum ermöglichen soll. Die neu verpackten Arzneimittel müssen mit Patientennamen, enthaltenen Arzneimitteln, Chargen, Verfallsdatum, Einnahme- und Lagerungshinweisen und abgebender Apotheke und – falls abweichend – Hersteller versehen werden.

Für die Einrichtung der Schleuse ist ab Inkrafttreten der Novelle eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Das BMG schätzt, dass rund 100 Apotheken maschinell verblistern und rund 200 manuell stellen beziehungsweise verblistern. Rund ein Drittel der Apotheken erfülle die neuen Anforderungen bereits, mehr als jede zweite Apotheke verfüge bereits über einen seperaten Raum. Die Kosten für das QM-System schätzt das Ministerium auf 700 Euro pro Apotheke, für die Schulungen würden jährlich rund 40 Euro fällig.

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