Zuweisungsverbot für Begleitmedikamente APOTHEKE ADHOC, 18.06.2012 10:16 Uhr
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Verbotene Zuweisung: Apotheker dürfen Begleitmedikamente zu einer Krebstherapie nicht beim Arzt lagern.Elke Hinkelbein
Berlin - Bei Zytostatika ist das Zuweisungsverbot für Apotheker und Ärzte gelockert. Das gilt jedoch nicht für die Begleitmedikamente einer Krebstherapie. Weil ein Apothekerehepaar mit einem Arzt eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte und die Arzneimittel in der Praxis gelagert wurden, hatte die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) eine Rüge ausgesprochen. Dies wurde nun vom Berufsgericht für Heilberufe am Landgericht Nürnberg/Fürth bestätigt.
Die Apotheker hatten mit der gynäkologischen Praxis eine Übereinkunft getroffen, nicht nur die anwendungsfertigen Zytostatika liefern zu dürfen, sondern auch die Begleitmedikamente. Diese wurden den Patienten in der Praxis direkt verabreicht, die Rezepte später an die Apotheke geschickt. Diese liegt knapp 14 Kilometer von der Praxis entfernt und wird mittlerweile von der Tochter des Apothekerehepaars geführt.
Bei den Medikamenten handelte es sich um Gardasil, Bondronat, Zometa, Bonviva, Faslodex, Zoladex, Neorecormon und Erypo. Die Begleitmedikamente machten rund 20 Prozent des Lieferumfangs an die Arztpraxis aus. Der Arzt hatte die Patienten allerdings darauf hingewiesen, dass sie die Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können.
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