Sozialgericht Berlin

KV Berlin darf Stimmen auszählen

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Berlin -

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin kann ihre Wahl zur Vertreterversammlung fortsetzen. In einem Eilbeschluss ließ das Sozialgericht Berlin die Stimmenauszählung der bereits erfolgten Briefwahl zu. Sechs Ärzte hatten dagegen geklagt, weil sie das Wahlgeheimnis gefährdet sahen. Die Berliner Sozialrichter kamen zu dem Schluss, den Ärzte sei es zumutbar, das Ergebnis der Stimmzählung abzuwarten und die Wahl gegebenenfalls anschließend anzufechten.

Vom 2. bis 16. September 2016 fand die Briefwahl die Wahl zur 15. Vertreterversammlung der KV Berlin statt. Diese Wahlbriefe trugen Ordnungsziffern. Die klagenden Ärzte sahen darin das Wahlgeheimnis gefährdet, weil durch diese Zahlen die Wähler zu identifizieren seien. Dadurch werde ermöglicht, die Wahlbriefe noch vor Beginn der Auszählung zu sortieren und gezielt solche Wähler anzusprechen, die noch nicht gewählt hätten. Das Wahlergebnis könne auf diese Weise manipuliert werden. Eine Vorsortierung der Wahlbriefe und die Eintragung der ermittelten Wähler in Excel-Tabellen verstoße im übrigen gegen das Wahlgeheimnis.

Laut KV Berlin haben die Ordnungsziffern nur den Zweck, etwaige Anfragen wegen Verlusts oder Nichterhalts von Wahlbriefen beantworten zu können. Nach Erfassung ihres Eingangs seien die Wahlbriefe in Containern unter Verschluss gehalten worden. Die Vorwürfe der Antragsteller enthielten schlichtweg falsche Darstellungen und Vermutungen ins Blaue hinein.

Die Richter sahen für die klagenden Ärzte keinen Nachteil, zunächst die Stimmenauszählung abwarten. Dies habe zudem den Vorteil, dass sie dann auch wüssten, ob nicht das von ihnen gewünschte Ergebnis erreicht wurde. Die Wahl könne anschließend immer noch in einem speziellen Verfahren angefochten werden.

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