Schiedsstellen-Kompromiss

Graue: Retax-Deal ist großer Erfolg

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Berlin -

Als „großen Erfolg“ und einen „deutlichen Schritt in Richtung Eindämmung des teilweise willkürlichen Retaxgebarens einiger Kassen“ hat der Hamburger Apothekerverein den durch die Schiedsstelle unter Beteiligung des DAV erzielten Kompromiss mit dem GKV-Spitzenverband in einem Info-Fax an die Apotheker der Hansestadt bewertet. Allerdings erreiche die Vereinbarung noch nicht „die Tiefe unserer Hamburger Vertragslösung“. Dennoch sorge er für „Klarheit in vielen strittigen Fällen der Vergangenheit und hoffentlich erst recht für die Zukunft“, schreibt der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, an die Mitglieder.

Am Montag hatten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband im Rahmen des von Dr. Rainer Hess geleiteten Schiedsstellenverfahrens nach vier Verhandlungsrunden auf einen Retax-Kompromiss verständigt. Der Kompromiss enthalte „auch mehr Verantwortlichkeit der Apotheken für die ordnungsgemäße Belieferung ärztlicher Verschreibungen – einschließlich des Rechtes zur Korrektur, das dann aber auch von Ihnen wahrgenommen werden muss“, so Graue.

Alles in allem sei die erreichte Novellierung des § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 „als großer Erfolg der Verbandsarbeit auf Bundes- und Landesebene zu werten, wobei unserem bereits bewährten Hamburger Arzneiliefervertrag durchaus auch eine gewisse Vorbildrolle zukommt“.

Im einzelnen wertet der Hamburger Apothekerverein die Vereinbarung wie folgt: Der Vergütungsanspruch der Apotheke entstehe trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handele oder ein Landesvertrag nach § 129 Abs. 5 SGB V dies vorsehe. In diesem Zusammenhang benenne der Rahmenvertrag in einem nicht abschließenden Katalog exemplarisch konkrete (Form-)Fehler, bei denen nicht retaxiert werden dürfe.

Außerdem sehe die Neufassung ein umfangreiches Korrekturrecht hinsichtlich fehlerhafter oder unvollständiger ärztlicher Verordnungen vor. Grenzen würden lediglich durch die spezialgesetzlichen Regelungen zu BtM- und T-Rezepten gezogen. In der Regel müssten diese Korrekturen vor der Abrechnung erfolgen. In bestimmten Fällen entstehe ein Vergütungsanspruch auch trotz nicht korrigierter Angaben oder könne durch Heilung im Beanstandungsverfahren erlangt werden.

Es werde festgestellt, dass das gesetzte Aut-idem-Kreuz den Austausch im Verhältnis von Original- und Importarzneimittel nicht hindere, womit die Rechtsprechung des Sozialgerichts Koblenz mit Wirkung für alle Krankenkassen als nicht anwendbar erklärt werde. Außerdem dürften keine auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gestützten Retaxationen erfolgen, wenn das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben wird.

Ausdrücklich sehe die Einigung vor, dass in den Verträgen auf Landesebene gemäß § 129 Abs. 5 SGB V der nicht abschließende Katalog der Korrektur- und Heilungsmöglichkeiten sowie der Retaxationsbegrenzungsregelungen konkretisiert und ergänzt werden dürfe. „Das bedeutet, dass die durch uns im Arzneiliefervertrag mit den Hamburger Primärkassen bereits seit langem bestehenden und 2014 nochmals verbesserten weitergehenden Retaxationsbegrenzungsregelungen bestehen bleiben und die teilweise unbestimmten oder unvollständigen Regelungen in § 3 RV nach § 129 konkretisieren“, so Graue. Insoweit bestehe zunächst in Hamburg kein konkreter Handlungsbedarf, „wohl aber für den DAV zur Anpassung des VDEK-Vertrages sowie zum Beispiel des § 6 Rahmenvertrages nach § 129 zur 'Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen'“.

abda vor

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